Wer haftet bei Schäden wegen einer Dachlawine bei fehlendem Schneefanggitter?
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Wer haftet bei Schäden wegen einer Dachlawine bei fehlendem Schneefanggitter?

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Haften Grundstückseigentümer bei Dachlawinen, wenn kein Schneefanggitter angebracht ist? Laut einem aktuellen Urteil gilt das nur in besonderen Fällen. Auf was Grundstückseigentümer achten sollten, erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Julia Gerhardter in München.

Hintergrund: Schadensersatzklage wegen Dachlawine

Eine KfZ-Halterin hatte die Eigentümerin eines Grundstücks auf Schadensersatz verklagt, weil eine Dachlawine ihr in der Nähe eines Hauses geparktes Fahrzeug beschädigte. Die Dachlawine löste sich wegen des starken Schneefalls und der angeblichen Neigung des Daches von über 45 Grad. Die Klägerin war der Meinung, dass die Eigentümerin ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, da weder ein Schneefanggitter montiert noch Warnschilder angebracht waren.

Urteil: Keine Verkehrssicherungspflicht verletzt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte fest, dass die Grundstückseigentümerin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und verneinte folglich einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach Ansicht der Richter gebe es im Allgemeinen keine Pflicht zur Montage von Schneefanggittern, insbesondere nicht in schneearmen Gebieten. Eine Verpflichtung zur Montage von Schneefanggittern bestehe nur bei außergewöhnlichen Umständen oder Gefährdungssituationen, die hier nicht vorlägen.

Auch die Forderung nach einer Warnbeschilderung hat das OLG abgelehnt. Die Eigentümerin sei nicht verpflichtet gewesen, vor der potenziellen Gefahr einer Dachlawine zu warnen, da die Gefahrenlage durch die starke Dachneigung und die extremen Schneefälle für die Fahrzeughalterin erkennbar gewesen sei (Urteil vom 29.02.2024 – 7 U 72/22).

Im Übrigen bestehe auch keine Verpflichtung zur Anbringung eines Schneefanggitters aufgrund Rechtsverordnung oder behördlicher Satzung.

Welche Regeln gelten in schneereichen Gegenden?

In schneereichen Gegenden oder bei Gebäuden mit besonders steilen Dächern (Neigungen über 45 Grad) kann dagegen eine Verkehrssicherungspflicht zur Anbringung von Schneefanggittern bestehen. Hier müssen Grundstückseigentümer unter Umständen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um Dritte vor Schäden durch Dachlawinen zu schützen. Beispielsweise hat das Landgericht Ulm eine Verkehrssicherungspflicht für Dächer mit einer Neigung von 60 Grad in einer „nicht schneearmen“ Gegend bejaht (Urteil vom 31.5.2006, 1 S 16/06).

Praxishinweis für Grundstückseigentümer

„Grundstückseigentümer sollten prüfen, ob sie aufgrund örtlicher Vorschriften oder regionaler Gegebenheiten Schneefanggitter anbringen müssen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Julia Gerhardter in München, „in einigen Bundesländern sehen außerdem die Bauordnungen spezifische Anforderungen vor.“

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