Bekannt oder unbekannt, das ist hier die Frage! – BFH entscheidet zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Im Fall (Urteil vom 14.05.2025, VI R 14/22) ging es um Eheleute, die lange Zeit als sog. Antragsveranlagung veranlagt wurden, weil nur der Ehemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter Verwendung der Steuerklasse III erzielte. In der Folgezeit wurde auch die Ehefrau wieder angestellt tätig und verwendete die Lohnsteuerklasse V. Nach einiger Zeit stellte das Finanzamt dann fest, dass die Eheleute aufgrund der Steuerklassenwahl (§ 38b EStG – Einzelnorm) III und V zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen wären.