Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Ein zahnloser Tiger oder eine ernst zu nehmende Gefahrenquelle im Lichte des MiLoG ?
Das Mindestlohngesetz, kurz MiLoG, erhitzt seit Längerem und im Speziellen seit dem 01.01.2015 die Gemüter. Viel ist bereits zum flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Zeitstunde sowie zu den diversen Ausnahmetatbestände geschrieben worden.
Neben den primär über das MiLoG zu regelnden und im Falle eines Verstoßes zu sanktionierenden Lebenssachverhalten will der vorliegende Beitrag Ihr Augenmerk gezielt auf das deutsche ArbZG lenken. Letzteres ist nicht zuletzt aufgrund der durch das MiLoG eingeführten Dokumentationspflichten neuerdings deutlich besser von den zuständigen Behörden überprüfbar und rückt daher immer öfter in deren Prüfungsfokus.
Vielen Arbeitgebern ist das ArbZG zwar dem Namen nach und manchmal auch in diversen Einzelheiten bekannt. Oft werden die Regelungen des ArbZG aber eher als unverbindliche Handlungsempfehlung und nicht als gesetzliche Vorschriften mit empfindlichem Sanktionspotential wahrgenommen.
Insbesondere ist wenigen bewusst, dass das ArbZG Ordnungswidrigkeitentatbestände aber auch Strafvorschriften enthält.
Gerade in diesem Bereich kann es aber im Falle einer Prüfung durch die Behörden und entsprechenden Verstößen zu ernsthaften Konsequenzen für den Unternehmer kommen, welche im Einzelfall sogar über reine Geldbußen hinaus gehen können.
Grundsätzlich gilt gemäß § 3 ArbZG in Deutschland, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Hinzu kommt, dass gemäß § 4 ArbZG auch Ruhepausen einzuhalten sind.
Hiernach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Ordnungswidrig handelt demnach der Arbeitgeber (gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbZG), der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ArbZG einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt oder entgegen § 4 ArbZG Ruhepausen nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.
Bei beiden Varianten droht eine Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR.
Im Rahmen des strafrechtlich relevanten Bereichs des § 23 ArbZG bewegt man sich, wenn man vorgenannte ordnungswidrigkeitenbegründende Handlungen entweder vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder – und dies wird die praxisrelevantere Variante sein – beharrlich wiederholt.
In einem solchen Fall droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, welche sich dann nach den Regeln des Strafrechts bemisst.