
Der Prüfbericht – warum Sie ihn nicht einfach abheften sollten!
Kein „automatischer Informationsaustausch“ zwischen Behörden
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungsprüfung werden jedoch nicht immer im Gleichklang durchgeführt.
Steuerpflichten, die aufgrund einer Lohnsteuerprüfung festgesetzt werden, lösen fast immer auch Beitragspflichten in der Sozialversicherung aus.
Das „Kleingedruckte“ kann wichtige Informationen enthalten
Das Unternehmen muss daher alle Berichte immer darauf prüfen, ob bislang nicht versteuerte oder abgabenrelevante Sachverhalte festgestellt wurden, die lohnsteuerlich oder sozialversicherungsrechtlich ebenfalls von Relevanz sind und der jeweils anderen Behörde noch nicht bekannt sind. Es darf keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der eine Prüfer den anderen Prüfer informiert!
Ansonsten kann es teuer werden
Die Nichtbeachtung der Erläuterungen in den Bescheiden und das einfache „Abheften“ kann teuer werden. Vor allem in einfach gelagerten Fällen.
So hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.05.2023 (L 7 BA 2862/20) entschieden, dass zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen ist, der die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV eröffnet.
Konkret ging es um die Versteuerung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen. Das Gericht ist hier davon ausgegangen, dass die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte einem Geschäftsführer bekannt sein müssen. Hier waren in der Lohnsteuerprüfung Fehler entdeckt worden und es war zu einer nachträglichen Festsetzung von Lohnsteuer gekommen. Der Lohnsteuerprüfbericht wurde nicht weiter ausgewertet, obwohl sich dort auch der Hinweis befand, dass diese Änderung der DRV bekannt gegeben werden muss.
Das LSG hat entschieden, dass das Ignorieren dieser Feststellungen aus der Lohnsteuer und die Nichtmeldung des Sachverhaltes auch an die DRV für die Annahme des bedingten Vorsatzes ausreichen. Der Geschäftsführer hat mit der Untätigkeit hingenommen, dass beitragsrechtliche Forderungen unerfüllt bleiben.
Berichtslinien einziehen
Das LSG wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass die Unternehmensverantwortlichen sicherstellen müssen, dass erkennbar erhebliche Informationen an die jeweiligen Entscheidungsträger weitergeleitet werden.
Anderenfalls kann Organisationsverschulden angenommen werden. Ein effektives Tax-Compliance-Management-System kann hier helfen, solche Fehler zu vermeiden.
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