Lohnsplitting als Sparmodell für Sozialversicherungsabgaben – lieber nicht!
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Lohnsplitting als Sparmodell für Sozialversicherungsabgaben – lieber nicht!

Das sind die Gefahren für Chefs und Mitarbeiter

Die Sozialversicherungsabgaben sind ein Bestandteil der Lohnkosten und gehen richtig ins Geld. Da kann man schon einmal auf die Idee kommen, hier den Rotstift anzusetzen und zu Gunsten des Unternehmens Einsparungen zu tätigen. Immer wieder wird hier das sog. Lohnsplitting angewendet, eine/r arbeitet, zwei verdienen – landläufig ein beliebtes Modell.

„Es bleibt doch in der Familie“. Aber so einfach ist es nicht.

Was ist Lohnsplitting?

Eine offizielle Definition gibt es nicht. Aber die Erfahrung zeigt: Lohnsplitting wird z.B. angenommen, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis trennen, also splitten, und daraus für die eine Person z.B. zwei kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen mit Pauschalierungsmöglichkeiten basteln. Oder es wird ein einziges Arbeitsverhältnis fiktiv in Teile gespalten und das eine Arbeitsverhältnis läuft auf die, die wirklich arbeitet und gleichzeitig wird ein zweites Arbeitsverhältnis – oder auch zwei, drei, vier oder noch mehr – unter dem Namen und mit den Steuerdaten des Sohnes oder des Lebenspartners als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angemeldet. Wirklich arbeiten tut aber auch hier nur ein und dieselbe Person.

Kurz: wenn nur einer tatsächlich arbeitet, aber mehrere Personen aus dieser einen Tätigkeiten Lohn beziehen, liegt Lohnsplitting vor. In allen Fällen sollen Sozialabgaben und/oder Lohnsteuer gespart werden.

Die Folgen:

Kommt es zu einer Entdeckung dieser Konstrukte z.B. im Rahmen einer regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung, wird es richtig teuer. Zudem kann ein Ermittlungsverfahren wegen des Nichtabführens von Sozialabgaben (§ 266a StGB) und des Nichtabführens von Lohnsteuer (§ 370 AO) eingeleitet werden. Zoll und Steuerfahndung werden Ermittlungen einleiten. Die DRV rechnet dabei die nachzuzahlenden Sozialabgaben auf ein Brutto hoch (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), am Ende wird viel mehr nachgezahlt, als dass bei einer korrekten Anstellung aller tätigen Personen erhoben worden wäre. Gegen die Verantwortlichen im Unternehmen werden meist hohe Strafen verhängt. Zudem droht eine Sperre als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 3 Nr. 3e GmbHG) und ein Eintrag ins Wettbewerbsregister, sowie andere Nebenfolgen. Auch gegen die „Lohnsplitter“ wird inzwischen immer öfter ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zu § 266a StGB eingeleitet.

Selbstanzeige? Selbstanzeige!

Eine Selbstanzeige, das freiwillige Aufdecken des Lohnsplittings, kann hier vor Strafe schützen. Für die Lohnsteuer ist dabei das Vorgehen gesetzlich geregelt (§ 371 AO). Für die Sozialversicherungsabgaben leider nicht; jedoch wird auch hier die freiwillige Offenlegung gegenüber der DRV zumindest strafmildernd, oftmals auch strafbefreiend, bewertet.

Bei ECOVIS arbeiten Expertinnen im Steuerstrafrecht und Sozialversicherungsrecht eng zusammen und erstellen die notwendigen Selbstanzeigen an die Behörden. Auch kümmern wir uns in der Folge um alle notwendigen Schritte und halten den Kontakt zu den Behörden bis zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit.

Ansprechpartner

Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur.
Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Fachanwältin für Steuerrecht in Würzburg und München
Tel.: +49 931-352 87 52

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