Wohnungseingangstüren sind gemeinschaftliches Eigentum

1 min.

WohnungseingangstürWohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. An ihnen kann durch eine Teilungserklärung nicht Sondereigentum begründet werden, so der BGH in seinem Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 212/12.


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden