Zinsschranke: Steuerliche Anerkennung von Zinsaufwendungen ändert sich
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Zinsschranke: Steuerliche Anerkennung von Zinsaufwendungen ändert sich

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Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist – der Gesetzgeber plant Änderungen zur Zinsschranke und zur Zinshöhenschranke. Unternehmen müssen damit rechnen, dass sie künftig ihre Zinsaufwendungen steuerlich nur noch geltend machen können, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Das Wachstumschancengesetz, das zum Ende des Jahres 2023 vorgesehen war, lässt weiter auf sich warten. Letzter Stand: Das Gesetz ist im Vermittlungsausschuss des Bundesrats. Durch die Regelungen zur Zinsschranke im Einkommensteuergesetz (Paragraph 4h) und im Körperschaftsteuergesetz (Paragraph 8a) sanktioniert der Gesetzgeber zu hohe Zinsaufwendungen bei Unternehmen. „Mit der Zinsschranke will der Gesetzgeber Gestaltungsmissbräuche verhindern“, sagt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein in Neumarkt i. d. OPf.

Was jetzt geplant ist

Im Wachstumschancengesetz ist, ausgelöst vor allem durch die Vorgaben der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Richtlinie), eine umfassende Reform der Zinsschranke vorgesehen. Das betrifft insbesondere

  • die Stand-alone-Klausel bei Kapitalgesellschaften, die der Gesetzgeber anpassen will, und
  • die Regelungen zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung.

Zudem soll es bestimmte Begünstigungen für Finanzierungsaufwand bei Infrastrukturprojekten innerhalb der EU geben.

Was einige Begriffsklärungen bedeuten

Im bereits entschiedenen Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfolgte eine gesetzliche Kärung des Begriffs der Nettozinsaufwendungen. Zudem wurde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nur in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen soll nur noch möglich sein, wenn ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Im neuen Gesetz wurde außerdem der Referenzsteuersatz für eine niedrige Besteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den Paragraphen 7 und 8 des Außensteuergesetzes (AStG) von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent herabgesetzt. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Ursprünglich war es vorgesehen, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Zinshöhenschranke einzuführen. „Geplant war, dass Unternehmen Zinsen bei grenzüberschreitenden Finanzbeziehungen nicht mehr abziehen können, wenn der Zinssatz einen bestimmten Höchstsatz übersteigt“, erklärt Baierlein das Vorhaben der Regierung, „stattdessen will die Ampel nun neue strenge Regelungen im Außensteuergesetz für Finanzbeziehungen realisieren.“

Neben der fremdüblichen Höhe des Zinssatzes soll die Frage eine Rolle spielen, ob der Schuldner das Darlehen realistisch zurückzahlen wird oder kann. „Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass sie künftig möglicherweise nicht mehr alle ihre Aufwendungen für Zinsen steuerlich geltend machen können“, sagt Baierlein.

 

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Steffen Baierlein
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