Zur Untersuchungspflicht eines Architekten

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Das Kammergericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit ein Architekt bei einer Altbausanierung den Hausschwammbefall nicht selbst umfassend klären muss. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass im Rahmen einer Mehrfamilienhaussanierung durch einen Bauträger der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt nicht selbst die Art und Umfang eines ihm gutachterlichen Holzbefalls untersuchte. Er übertrug diese Prüfung vielmehr als Eventualposition in das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmers. Einige Jahre nach Fertigstellung und Veräußerung der Wohnungen muss der Bauträger für ca. 800.000 Euro Hausschwamm im Wege der Gewährleistung beseitigen lassen. Im anschließenden Prozess verlangte er diese Kosten vom Architekten auch in der Berufung mit der Begründung, er habe seine werkvertraglichen Pflichten bei der Grundlagenermittlung verletzt.

Das Kammergericht verneinte einen Anspruch und sah es als nicht pflichtwidrig an, dass der Architekt über Art und Umfang eines Hausschwammbefalls größtenteils unwissend blieb, solange mittels eines offenen Leistungsverzeichnis die nötigen Arbeiten dem Generalunternehmer übertragen werden. Das Gericht lässt die Einholung eines stichprobenartigen Holzschutzgutachtens durch den Architekten mit darin enthaltenen groben Hinweisen auf mögliche Schadorganismen genügen. Anders wäre der Fall zu bewerten gewesen, wenn im Architektenvertrag eine entsprechende Verpflichtung des Architekten aufgenommen worden wäre.

KG, Urteil vom 25.07.2014 – 21 U 40/13

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