BGH: Über die Speicherung von dynamischen IP-Adressen
Mit dem Urteil vom 16.05.2017 (Az: VI ZR 135/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine äußerst wichtige Entscheidung im Bereich Datenschutz getroffen. Zum ersten Mal hat er klare Rahmenbedingungen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen die Website Betreiber IP-Adressen speichern dürfen.
In dem Urteil ging es um eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Piraten-Politiker Patrick Breyer mit der Bundesrepublik Deutschland. Breyer geht gegen eine dreimonatige Speicherung der IP-Adressen von Besuchern auf den Webseiten des Bundes – ohne deren maßgebliche Einwilligung – vor.
Als Argument für ihr Vorgehen nennt die Bundesregierung die öffentliche Sicherheit, denn die Speicherung soll zum sicheren Betrieb der Webserver beitragen, d.h. Angriffe sollen dadurch abgewehrt und Angreifer identifiziert werden.
Über die zentrale Fragen in dieser Sache hat der EuGH bereits im Oktober 2016 entschieden (Urteil vom 19.10.2016, Az: C-582/14). Der BGH hat mit Beschluss vom 28.10.2014 (Az. VI ZR 135/13) das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Auslegungsfragen vorgelegt. Der EuGH entschied, dass die dynamischen IP-Adressen dann als personenbezogene Daten einzustufen seien, wenn der Daten speichernde Website-Betreiber über die entsprechenden Mittel verfüge, die ihm ermöglichen, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen zu identifizieren.
Nachdem die Fragen europarechtlich geklärt worden waren, hat der Bundesgerichtshof über die Revision der Parteien entschieden:
In seinem Urteil vom 16.05. stellt der BGH fest, dass dynamische IP-Adressen, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine von diesem Anbieter allgemein zugänglich gemachte Internetseite gespeichert werden, für den Anbieter personenbezogene Daten darstellen.
Demnach könne die Speicherung nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG erfolgen.
Nach § 15 Abs. 1 TMG darf ein Dienstanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Dabei sei jedoch eine Abwägung zwischen den Interessen und den Grundrechten des Nutzers vorzunehmen.
Die Berufungsinstanz (LG Berlin, Urteil vom 31.01.2013 – Az. 57 S 87/08) habe es versäumt, festzustellen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers ohne seine Einwilligung über das Ende eines Nutzungsvorganges hinaus erforderlich sei, um eine generelle Funktionsfähigkeit der in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten.