Corona-Testpflicht in Unternehmen – Kurz erklärt
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Corona-Testpflicht in Unternehmen – Kurz erklärt

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Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern Corona-Tests anbieten. Das regelt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums. Sie gilt bis 30. Juni 2021. Was das für Unternehmen bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock.

Was genau bedeutet Testangebotspflicht?

Meist ist verkürzt von einer Testpflicht die Rede. Doch die Arbeitsschutzverordnung enthält nur eine Testangebotspflicht vor. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie ihren Mitarbeitern nur den Test im Betrieb ermöglichen oder geben müssen. „Chefs müssen weder ihre Leute zum Test verpflichten, noch müssen sie den Test oder das Ergebnis dokumentieren“, erläutert Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rostock.

Muss jeder Mitarbeiter ein Testangebot bekommen?

Grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmer ein Testangebot bekommen. Nur wenn Arbeitnehmer ausschließlich vom Homeoffice aus arbeiten, entfällt die Testangebotspflicht. Sind Mitarbeiter zu 100 Prozent in Kurzarbeit, dann müssen Arbeitgeber ihnen kein Testangebot machen.

Wie oft müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Test anbieten?

Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer mindestens einen Test pro Woche anbieten. Bei bestimmten Gruppen von Beschäftigten sind allerdings zwei Tests pro Woche Pflicht:

  • Arbeitnehmer in Gemeinschaftsunterkünften (wie Saisonarbeitskräfte)
  • Mitarbeiter, die in geschlossenen Räumen mit besonderen klimatischen Bedingungen arbeiten, die die Ausbereitung des Virus begünstigen (wie Kühlhallen, Schlachtereien)
  • Arbeitnehmer in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen (wie Friseure, Physiotherapeuten, Arzthelfer, Pfleger)
  • Personal mit häufig wechselnden Kontakten zu anderen Personen

Welchen Test muss der Arbeitgeber anbieten?

Arbeitgeber dürfen alle zugelassenen Testvarianten nutzen. Der Arbeitgeber kann Schnelltests kaufen und sie seinen Arbeitnehmern zur Selbsttestung überlassen. Arbeitgeber können auch eine Apotheke oder einen Arzt mit dem Testen beauftragen. „Es reicht jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nur zur nächsten Teststation schickt“, stellt Rechtsanwalt Roloff klar.

Müssen Arbeitgeber die Tests oder das Ergebnis dokumentieren?

Der Arbeitgeber muss dokumentieren, dass er ausreichend Tests angeschafft hat oder eine Vereinbarung mit einem Arzt oder Apotheker zur Testung der Arbeitnehmer getroffen hat. Diese Nachweise sind mindestens vier Wochen aufzubewahren.

Und wer zahlt die Tests?

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Der Bundesarbeitsminister rechnet mit 130 Euro je Arbeitnehmer bei etwa fünf Euro für einen Selbsttest. Die Kosten lassen sich als Betriebsausgaben ansetzen. Besonders stark von der Krise betroffene Unternehmen sollten die Kosten bei der Überbrückungshilfe berücksichtigen können. „Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Corona-Tests, dann sind diese nicht als Arbeitslohn zu versteuern“, sagt Gunnar Roloff.

Was passiert bei Verstößen?

Für Verstöße sind Bußgelder bis 30.000 Euro vorgesehen. Bei besonders schweren Fällen sind auch Betriebsschließungen möglich.

Ein Foto von Gunnar Roloff können Sie hier herunterladen:

Ecoivis-Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff

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