Ist der Liquidator einer GmbH sozialversicherungspflichtig?
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Ist der Liquidator einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

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Ein Liquidator gilt sozialversicherungsrechtlich als Angestellter. Das hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschieden. Muss eine ohnehin geschwächte Gesellschaft am Ende auch noch Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, ist das besonders bitter, findet Ecovis-Steuerberater und Rentenberater Andreas Islinger. Er ist der Meinung, dass sich diese unnötigen Risiken generell vermeiden lassen. Und er weiß wie.

Welchen Fall hatte das Landessozialgericht zu entscheiden?

Eine GmbH, eine 100-prozentige Tochter eines luxemburgischen Unternehmens, sollte aufgelöst werden. Der bisherige Fremdgeschäftsführer war alleiniger Liquidator der GmbH. Für seine Tätigkeit als Liquidator bekam er monatlich 4.000 Euro brutto. Sowohl als Fremdgeschäftsführer als auch als Liquidator wurde er als selbstständig tätig behandelt. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte das Unternehmen und stufte den nicht beteiligten Liquidator als Arbeitnehmer ein. Die Folge: Sie forderte rund 70.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach.

Landessozialgericht bestätigt: Liquidator ohne Beteiligung ist ein Beschäftigter

Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH, also Fremdgeschäftsführer, sind nach der neueren Rechtsprechung der Sozialgerichte in aller Regel als abhängig beschäftigt anzusehen. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Geschäftsführer an einer GmbH beteiligt ist und über diese Beteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse ausüben kann.

Für den Liquidator einer GmbH wendet das Landessozialgericht (LSG) die gleichen Grundsätze an: Auch der Fremdliquidator unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung und hat keine beeinflussende Rechtsmacht. Das LSG kam damit zu dem Ergebnis, dass der Liquidator im vorliegenden Fall als Beschäftigter einzustufen war. Damit wurden Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht nicht abgeführt und waren nachzuzahlen. (Beschluss vom 27.12.2021, Aktenzeichen L 10 BA 10034/21 B ER)

Einordnung des Urteils

Das Urteil des LSG setzt die Rechtsprechung der letzten Jahre konsequent fort. Im Mittelpunkt der statusrechtlichen Beurteilung von Tätigkeiten für eine Kapitalgesellschaft steht die Kapitalbeteiligung und die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Rechtsmacht. „Das ist einerseits positiv, denn die Beurteilung lässt sich klar und stringent an den von der Rechtsprechung vorgegeben Kriterien vornehmen“, sagt Andreas Islinger, Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei Ecovis. Allerdings bezweifelt er, dass die starren Vorgaben die Lebenswirklichkeit gerade in Familiengesellschaften abbilden.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?

„Das Urteil zeigt ganz klar, dass nichts tun ganz schön teuer werden kann“, sagt Islinger. Er rät dringend dazu, bei Neuaufnahme einer Tätigkeit innerhalb eines Monats ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. „Das betrifft, wie das Urteil zeigt, nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Liquidatoren einer GmbH.“

Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
Tel.: +49 89 5898-2720

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