Betriebsprüfung: Unternehmen erwarten viele Verschärfungen
Im gesetzgeberischen Feuerwerk zum Ende des vergangenen Jahres gingen die neuen Regeln für Betriebsprüfungen etwas unter. Unscheinbar als „Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ bezeichnet, verändern sie die künftigen Prüfungen aber ganz erheblich.
Betriebsprüfer dürfen künftig erstmals sechs Monate nach der Prüfungsanordnung mit einem „qualifizierten Mitwirkungsverlangen“ aufwarten. Wirken Unternehmen innerhalb von vier Wochen – eine Verlängerung ist bei begründeten Einzelfällen möglich – nach Erhalt dieses Mitwirkungsverlangens nicht oder nicht hinreichend an der Betriebsprüfung mit, kann die Finanzverwaltung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzen. Dieses beträgt 75 Euro je Verzögerungstag für maximal 150 Tage.
„Ohne Verzögerungsgeld bleibt nur, wer nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder dies entschuldbar ist“, erklärt Jeannette Olivie, Steuerberaterin bei Ecovis in Berlin. Für Firmen mit einem Jahresumsatz von mehr als zwölf Millionen Euro oder Konzernunternehmen mit einem Konzernjahresumsatz von 120 Millionen Euro sowie für „Dauerverzögerer“ kann die Finanzverwaltung sogar bis zu 25.000 Euro pro Verzögerungstag festsetzen.
Weitere Verschärfungen für Betriebe
Auch für Verrechnungspreisdokumentationen haben sich Verschärfungen ergeben. Das Finanzamt kann sie von den Unternehmen jederzeit anfordern. Sie müssen sie spätestens 30 Tage, nachdem die Prüfungsanordnung ins Haus flatterte, vorlegen. Neu eingeführt wurden die Teilabschlussbescheide. In diesen können einzelne Feststellungen der Betriebsprüfung schon vor dem offiziellen Abschluss der Prüfung ergehen – auch auf Verlangen des geprüften Unternehmens. „Das ist eine sehr sinnvolle Maßnahme. Denn so bleiben nur noch einzelne Punkte einer Betriebsprüfung offen. Die unstrittigen lassen sich vorher erledigen“, kommentiert Olivie.
Bereits mit der Prüfungsanordnung können die Finanzämter nun Unterlagen und Daten anfordern. Legen Betriebe diese vor, sollen im Gegenzug die Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung mitgeteilt werden. „Das ist eine weitere gute Maßnahme, die Unternehmen entlastet“, sagt Olivie. Und: „Schlussbesprechungen dürfen die involvierten Parteien künftig auch telefonisch oder per Videokonferenz durchführen.“
Ein innerbetriebliches Steuerkontrollsystem einsetzen
Neue Chancen könnten die Regelungen zu alternativen Prüfungsmethoden ergeben. Sie sehen vor, dass die Finanzbehörden innerbetriebliche Steuerkontrollsysteme (IKS, Details zur Implementierung von IKS siehe auch Beitrag ab Seite 4) jetzt im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrollieren können. Falls sie darin keine oder nur unbeachtliche steuerliche Risiken erkennen, lassen sich künftige Prüfungen bereits im Voraus auf bestimmte Punkte begrenzen. Änderungen beim IKS müssen Unternehmen in diesen Fällen umgehend den Finanzbehörden mitteilen. „Bis 2029 soll diese Neuregelung evaluiert werden. Dem IKS wird in Zukunft sehr viel mehr Bedeutung zukommen als bisher“, erklärt Olivie.