Sponsoringvertrag: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoren-Leistungen entfällt künftig
Gute Nachricht für Unternehmen, die sich als Sponsor für Banden- und Trikotwerbung engagieren: Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Behandlung von Sponsoringverträgen neu geregelt. Er hat entschieden, dass diese unter bestimmten Umständen nicht als Miet- oder Pachtverträge anzusehen sind. Damit entfällt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags. Ecovis-Steuerberater Philipp Bartzack in Bamberg kennt die Details.
Bisher hat das Finanzamt bei Sponsoringverträgen die Aufwendungen für Banden- und Trikotwerbung dem Sponsor bei der Gewerbesteuer als Miet- und Pachtaufwand hinzugerechnet. Dies galt auch bei Mischverträgen, bei denen neben Banden- und Trikotwerbung auch andere Leistungen geregelt waren. Das Finanzamt hatte bei diesen Mischverträgen die Entgelte geschätzt, aufgeteilt und dann Teile davon bei der Gewerbesteuer dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Sponsorenverträge sind keine Miet- oder Pachtverträge
Dem bisherigen Vorgehen der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in seinem Urteil vom 23. März 2023 (III R 5/22) widersprochen. Solche Sponsoringverträge seien nicht – auch nicht teilweise – als Miet- oder Pachtverträge anzusehen. Sie sind als Verträge eigener Art einzuordnen und demnach darf der Fiskus die verschiedenen Vertragsinhalte nicht getrennt voneinander beurteilen. Eine auch nur teilweise Zuordnung der Vertragspflichten zu einem Miet- oder Pachtvertrag und die daraus folgende Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen scheide daher aus.
Des Weiteren hat sich der BFH auch hinsichtlich der Behandlung von Bandenwerbung in analoger und digitaler Form, also etwa als LED-Banden oder auf Leinwänden, geäußert. Nur wenn Sponsoren analog-stationäre Werbefläche zur Verfügung gestellt bekommen, kann das eine Hinzurechnung wegen Miet- oder Pachtaufwand nach sich ziehen. Bei digitalen Werbeflächen handele es sich im Gegensatz dazu um eine Werbeleistung, die gewerbesteuerlich nicht zu korrigieren ist.
Ähnlich argumentiert der BFH auch hinsichtlich der Frage, wie Entgelte für Trikotwerbung zu behandeln sind. Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass auch für auf Trikots zur Verfügung gestellte Werbeflächen ein Miet- oder Pachtaufwand anfällt. Der BFH sagt jetzt, dass sich der wirtschaftliche Wert des Trikotsponsorings nicht allein durch den Werbeaufdruck auf den Trikots ergibt. Erst durch die zusätzliche Tätigkeit des Gesponsorten, der diese Trikots auch auf Veranstaltungen trägt, ist die Werbeleistung abgeschlossen.
„Das BFH-Urteil vom März 2023 unterstützt alle Unternehmen, die sich als Sponsor engagieren wollen und Vereine und andere Institutionen, beispielsweise aus Kultur und Sport, finanziell unterstützen möchten“, sagt Bartzack.
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