Pfändungsfreigrenze: Geldwerter Vorteil für Pkw-Nutzung ist nicht zu berücksichtigen
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist der Wert für die Nutzung des überlassenen Fahrzeugs für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 31. Mai 2023 nunmehr klargestellt. Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock erläutert die Hintergründe und Konsequenzen der Entscheidung.
Der Fall
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über eine Klage zu entscheiden, die ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber erhoben hatte. Der Arbeitnehmer verlangte für ungefähr drei Jahre die Zahlung von Vergütungsdifferenzen in Höhe von beinahe 30.000 Euro. Seinen Anspruch begründete er damit, dass bei der Vergütungsabrechnung die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet worden waren. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Seine Entgeltabrechnungen wiesen neben dem Bruttomonatsgehalt geldwerte Vorteile für die Pkw-Nutzung und die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Die Entscheidung des BAG
Die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG (Urteil vom 31. Mai 2023, 5 AZR 273/22) hatte letztlich Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun die notwendigen Feststellungen treffen und letztlich entscheiden. Das BAG hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass das Landesarbeitsgericht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu Unrecht den Wert für die Nutzung des überlassenen Fahrzeugs für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte einbezogen hat.
„Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen“, erklärt Roloff. Zu letzteren gehört die Überlassung eines dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung. Der Wert dieser privaten Nutzung beträgt ein Prozent des Listenpreises. Keine Naturalleistung ist hingegen der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. „Hierbei handelt es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug“, erläutert Roloff. Aus diesem Grund ist er bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht einzubeziehen.
Das sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten
Immer wieder werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber damit konfrontiert, Pfändungen der Einkommen ihrer Belegschaft zu berücksichtigen. Bei der aber in diesem Zusammenhang anzustellenden Berechnung ist besondere Vorsicht geboten. „In diesem Zusammenhang setzen sich die Unternehmen einem erheblichen Risiko aus, wie der jetzt vom BAG entschiedene Fall eindrucksvoll zeigt“, sagt Roloff. Immerhin verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine satte Nachzahlung seiner Vergütung von etwa 30.000 Euro.
„Nach der Entscheidung des BAG herrscht jedenfalls in Bezug auf den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte Klarheit. Dieser ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht einzubeziehen“, fasst Roloff noch einmal zusammen.
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