Diffamierung von Arbeitgebern: Arbeitnehmern droht Kündigung
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Diffamierung von Arbeitgebern: Arbeitnehmern droht Kündigung

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Wer seinen Arbeitgeber öffentlich diffamiert, überschreitet die Grenzen der freien Meinungsäußerung. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Thüringen klargestellt. Die Hintergründe der Entscheidung erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Der Fall

Personen mit einem Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 30 können einem Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem GdB von mindestens 50. Im Internet publizierte er Beiträge, in denen er seinen Arbeitgeber für den Tod eines Patienten mitverantwortlich machte und schrieb ihm „Bossing und Mobbing“ zu. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Die Entscheidung

Die vom Arbeitnehmer eingelegte Berufung wurde vom Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 19. April 2023 (4 Sa 269/22) zurückgewiesen. „Das Landesarbeitsgericht hat zwar klargestellt, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen“, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock. Allerdings nahm das LAG an, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung trotzdem wirksam ist, da das Recht auf Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt.
Das LAG hat klargestellt, dass Tatsachen vom Arbeitnehmer sorgfältig zu prüfen sind, bevor er Missstände bei seinem Arbeitgeber veröffentlicht. Gerade bei der Verwendung von diffamierenden Schlagworten wie Bossing und Mobbing können Arbeitgeber die Behauptungen kaum überprüfen. Das LAG nahm in diesem Fall an, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in allererster Linie diffamieren und bloßstellen wollte. „Das Gericht hat seine Auffassung insbesondere damit begründet, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers von einer aggressiven und feindlichen Einstellung gegenüber seinem Arbeitgeber geprägt waren, dem er durch die Äußerungen in der Öffentlichkeit auch Schaden zufügen wollte“, führt Roloff aus. Gerade durch die schlagwortartige, diffamierende und aggressive Art der Veröffentlichung in ihrer pauschalen und unkonkreten Weise stellt der beklagte Therapeut den Arbeitgeber an den Pranger, ohne dass sich dieser zur Wehr setzen kann.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.

Was Arbeitgeber bei Schmähkritik ihrer Arbeitnehmer tun können

Das Landesarbeitsgericht hat aufgezeigt, dass sich Arbeitgeber Schmähkritik eines Arbeitnehmers nicht gefallen lassen müssen. Sie sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis sogar außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob möglicherweise auch Straftatbestände erfüllt sind. Hiervon unabhängig besteht bei den Arbeitgebern zumeist ein Interesse daran, dass im Internet geäußerte diffamierende Äußerungen gelöscht werden. „Für unsere Mandanten konnten wir in der Vergangenheit bereits Löschungen diffamierender Äußerungen in sozialen Medien durchsetzen“, resümiert Roloff.

Dr. Gunnar Roloff
Rechtsanwalt in Rostock
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