Studierende und Praktikanten einstellen: Sozialversicherungsbeiträge vermeiden
Für Unternehmen sind Studierende oder Praktikanten oft willkommene Arbeitskräfte. Grundsätzlich sind aber Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sozialversicherungspflichtig. Doch es gibt Ausnahmen. Wie alle Beteiligten von den Regeln für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung finanziell profitieren können, das weiß Andreas Islinger, Ecovis-Steuerberater in München.
Selbst WG-Zimmer in Hochschulstädten werden immer teurer. Studierenden oder Praktikanten reichen die staatlichen Hilfen oftmals nicht. Daher arbeiten sie häufig nicht nur in den Semesterferien, sondern auch während der Vorlesungszeit.
Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 520 Euro im Monat nicht übersteigt. Diese Beschäftigung wird umgangssprachlich Minijob genannt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Dauer von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unerheblich, lediglich der Zeitraum ist ausschlaggebend.
Für eine kurzfristige Beschäftigung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Für Minijobs müssen sie Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass sich die Arbeitnehmer hiervon durch einen Antrag befreien lassen, Arbeitgeber müssen dann aber in der Regel weiterhin 30 Prozent der Abgaben zahlen.
Werkstudentinnen und -studenten
Studierende, die neben ihrem Vollzeitstudium bei einem Arbeitgeber mehr als geringfügig beschäftigt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, werden Werkstudenten genannt. Sie zahlen keine Beiträge aus der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind sie allerdings beitragspflichtig. Die Voraussetzung, dass Studierende als Werkstudenten gelten, ist, dass sie den überwiegenden Teil ihrer Zeit für das Studium aufwenden. Die Arbeit muss Nebensache sein:
- Studierende arbeiten maximal 20 Stunden in der Woche oder
- die 20-Stunde-Grenze wird innerhalb von zwölf Monaten an höchstens 26 Wochen in den Abend- und Nachtstunden oder in der vorlesungsfeiten Zeit überschritten.
Praktikanten
Viele Studien- oder Prüfungsordnungen verlangen von ihren Studierenden, dass sie Praktika absolvieren. Dabei ist es für die versicherungsrechtliche Beurteilung wichtig, wann das Praktikum stattfindet.
- Zwischenpraktika: Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum wird während des Studiums absolviert. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Für freiwillige Praktika sind die Regeln zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen, kurzfristigen Beschäftigungen oder Werkstudenten zu beachten, ansonsten liegt Sozialversicherungspflicht vor.
- Vor- und Nachpraktika: Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sind sozialversicherungspflichtig. Freiwillige Praktika hingegen sind nur dann versicherungsfrei, wenn kein Entgelt bezahlt wird. Wird Entgelt bezahlt, sind wieder die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten, ansonsten liegt Sozialversicherungspflicht vor.
Was Unternehmerinnen und Unternehmer beachten sollten
„Studentinnen und Studenten zu beschäftigen, kann sich für beide Seiten lohnen. Studierenden hilft es, ihr Studium zu finanzieren und sie bekommen erste Einblicke in die Arbeitswelt. Unternehmen bekommen im Gegenzug die Gelegenheit, einen potenziellen Mitarbeiter zu testen und an sich zu binden. Zudem ist die Beschäftigung von Studenten aus dem Blickwinkel der Sozialversicherung sehr lukrativ. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das gerade für kleine Betriebe ein spannendes Recruiting-Instrument“, sagt Andreas Islinger.
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