Mindestlohn: Gerüstbauer und Dachdecker bekommen mehr Geld
Zum 1. Oktober 2023 steigt der Mindestlohn in zwei Handwerksbranchen. Dies betrifft vor allem Unternehmen und deren Beschäftigte, die im Gerüstbau- und Dachdeckerhandwerk tätig sind. Was Unternehmen jetzt wissen sollten, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Eglseder in Landshut.
Der Tarifvertrag im Gerüstbau und Dachdeckerhandwerk regelt die Arbeitsbedingungen, beispielsweise die Arbeitszeit, die Vergütung und die Urlaubsansprüche der Beschäftigten in diesen Branchen. Zudem legt er auch fest, welche Lohngruppen es gibt, und wie sich die Bezahlung entsprechend der Qualifikation und Erfahrung staffelt.
Das müssen Chefinnen und Chefs beachten
Bei der Bezahlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zwischen dem Mindestlohn und dem Ecklohn zu unterscheiden. Den Mindestlohn müssen Unternehmen den begünstigten Personengruppen mindestens bezahlen. Unter Ecklohn versteht man hingegen den Lohn, der für einen Facharbeiter nach mehrjähriger Tätigkeit zu zahlen ist. Der Stundenlohn der anderen Berufsgruppen, die ‚unter‘ oder ‚über‘ diesem liegen, orientieren sich meist am Ecklohn.
Im Gerüstbauhandwerk steigt der Mindestlohn ab Oktober 2023 von 12,85 Euro auf 13,60 Euro pro Stunde. Zum 1. Oktober 2024 soll dieser dann weiter auf 13,95 Euro steigen. Bei den Dachdeckern hat sich der Ecklohn bereits November 2022 erhöht. Der Ecklohn ist ab Oktober 2023 auf 21,12 Euro die Stunde aufgestockt.
„Arbeitgeber müssen prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und ob sie dahingehend alle tariflichen Vergütungsbestandteile einhalten. Da das Thema komplex ist, sollten Unternehmen externen Rat einholen“, sagt Stefan Eglseder, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut.