Aufmaß am Leistungsobjekt vornehmen: Bei Aufmaß an Plänen drohen finanzielle Verluste
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Aufmaß am Leistungsobjekt vornehmen: Bei Aufmaß an Plänen drohen finanzielle Verluste

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Auftragnehmer müssen ihre Bauleistungen prüfbar abrechnen. Nur dann bekommen sie ihren Werklohn. Sie müssen daher die in Rechnung gestellten Bauleistungen nach Zahl, Maß und Gewicht durch ein Aufmaß nachweisen und nicht anhand von Ausführungsplänen. Das hat Kammergericht Berlin entschieden. Das Urteil erklärt Alexander Ronert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München.

Der Fall

Ein Bauunternehmer wurde im Jahr 2017 mit folgenden Arbeiten beauftragt:

  • Umfangreiche Umschluss- und Demontagearbeiten am Gewerk Heizung (= Bauabschnitt 1)
  • Neumontage einer Heizungsanlage und von Sanitärtechnik (= Bauabschnitt 2)

Nach der Leistungserbringung durch den Bauunternehmer verweigerte die Auftraggeberin die Zahlung eines Werklohns in Höhe von insgesamt 525.589,10 Euro. Sie war der Auffassung, dass die in Rechnung gestellten Leistungen größtenteils nicht prüfbar abgerechnet wurden. Die Mengenermittlung des Bauunternehmers anhand von Ausführungsplänen reiche zum Nachweis über die erbrachten Leistungen nicht aus. Dem folgte das Bauunternehmen nicht und erhob schließlich erfolglos Klage vor dem Landgericht Berlin. Der Rechtsstreit landete vor dem Kammergericht Berlin.

Der Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht (KG) folgte der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Entscheidung des KG Berlin vom 17. Januar 2023, 27 U 11/22). Da der Bauunternehmer sein Aufmaß anhand von Ausführungsplänen genommen hat, kam er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung nicht nach. Das ist in Paragraph 14 Abs.1 und Abs.2 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) geregelt. Festzustellen sind beim Aufmaß alle Umstände der Leistung, die für eine ordnungsgemäße Abrechnung eine Rolle spielen. Hierzu gehören grundsätzlich alle Ermittlungen am Leistungsobjekt und nicht nur anhand von Plänen im Hinblick auf den für die vereinbarte Vergütung maßgebenden Wert nach Zahl, Maß und Gewicht im Bereich der Vordersätze. Ein Aufmaß nach Plänen dürfen Bauunternehmen nach DIN 18299 Abschnitt 5 nur dann vornehmen, wenn sie die Leistung genau nach der Planung ausführen, so das KG Berlin. Dann ist es aber erforderlich, dass der Ausführungsplan eine Aufstellung nach den für die vereinbarte Vergütung maßgebenden Werte nach Zahl, Maß und Gewicht enthält. Das war ebenfalls nicht der Fall.

Hinweise für die Praxis

„Der Beschluss des KG macht deutlich, dass Bauunternehmer ihr Aufmaß zur Ermittlung der von ihnen erbrachten Bauleistungen stets am Leistungsobjekt vornehmen müssen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Ronert. Und er empfiehlt: „Bauunternehmer sollten auch den Bauherren oder dessen Bauleiter hinzuziehen, um spätere Streitigkeiten über die Leistungsermittlung zu vermeiden.“ Nicht umsonst sieht Paragraph 14 Abs.2 S.1 VOB/B in diesem Zusammenhang vor, dass die Beteiligten die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen zum Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam vornehmen sollten. Ohnehin birgt das einseitige Aufmaß die Gefahr, dass der Auftraggeber die in Ansatz gebrachten Massen und Mengen pauschal bestreiten darf. In diesem Fall, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 17. Mai 2016, (4 U 196/15), hat der Auftragnehmer vorzutragen und beweisen, dass er die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht hat. „Bedarf es zum Nachweis hierfür eines gerichtlich bestellten Sachverständigen samt Bauteilöffnungen, wird das Verfahren teuer und langwierig“, sagt Ronert.

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