Speisen: In welchen Fällen gelten 7 Prozent, wann 19 Prozent?
Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer steuerermäßigten Lieferung mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent als auch im Rahmen einer sonstigen Leistung mit dem regulären Steuersatz abgegeben werden. Wenn es sich vorwiegend um eine Lieferung von Speisen handelt, gelten 7 Prozent, wenn der Dienstleistungsanteil jedoch überwiegt, sind 19 Prozent anzusetzen. Da eine Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungselementen oft sehr schwierig ist, muss der Steuerberater eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Bei der Abgrenzung kommt es dabei nicht auf die Anzahl der zusätzlich vorhandenen Dienstleistungselemente an, sondern auf eine qualitative Betrachtung. Das am 20. März 2013 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken enthält zahlreiche Beispiele, die die neue Rechtsprechung berücksichtigen.
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