Umsatzsteuer: Unternehmer als Steuereintreiber
Ein Dauerbrenner für Lieferanten und Kunden, Fiskus und Finanzgerichte bleibt die Umsatzsteuer. Ecovis sagt, worauf zu achten ist.
Auf den ersten Blick wirkt alles ganz einfach: Bei vielen Warenlieferungen und Dienstleistungen verdient der Fiskus kräftig mit. Denn der Unternehmer muss zu seinem Nettopreis noch die Umsatzsteuer auf die Rechnung setzen. Sein Kunde bezahlt dann den Bruttopreis, von dem der Unternehmer wiederum den Aufschlag ans Finanzamt abführt. „Mit der Umsatzsteuer wird der Unternehmer zum Steuereintreiber für den Staat“, konstatiert Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis. Dieses System funktioniert schon seit dem Mittelalter gut, als mit den Akzisen einzelne Verkehrs- und Verbrauchssteuern, erhoben wurden. Die Bundesrepublik führte 1968 die Abgabe in heutiger Form in Höhe von 10 Prozent ein. Inzwischen beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent.
Größte Einnahmequelle
Für die Staatskasse ist die Umsatzsteuer zur größten Einnahmequelle geworden. Von dem insgesamt 573 Milliarden Euro hohen Steueraufkommen 2011 erbrachte die Umsatzsteuer einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer 190 Milliarden Euro und lag damit deutlich vor der Lohnsteuer mit 140 Milliarden Euro sowie der Gewerbe- und der Energiesteuer mit jeweils 40 Milliarden Euro. Im Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es seit der Vollendung des europäischen Binnenmarkts 1993 keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuern mehr. Nach dem ursprünglichen Konzept der EU-Kommission sollten grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU wie Umsätze im Inland behandelt werden. Die Zielsetzung könnte jedoch nur dann erreicht werden, wenn EU-weit ein einheitlicher Steuersatz existieren würde; denn nur dann könnte es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen führen. Bis zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuersatzes innerhalb der EU kommt übergangsweise im grenzüberschreitenden Handel weiterhin das Bestimmungslandprinzip zum Tragen. Damit geht auch die Schlussfolgerung einher, wonach das Vorbringen etwaiger Beleg- und Buchnachweise durch den Unternehmer als Nachweis dafür dient, dass die Ware im Bestimmungsmitgliedsstaat angekommen ist.
Doch die Realität sieht anders aus. Das hehre Vorhaben der Vereinheitlichung des Steuersatzes blockieren zehn verschiedene Umsatzsteuersätze in den mit dem Beitritt Kroatiens inzwischen 28 EU-Ländern. Sie reichen von 15 Prozent (Luxemburg) bis 27 Prozent (Ungarn). Deutschland hat dabei mit 19 Prozent den drittniedrigsten Satz in der EU. Dazu kommen 13 verschiedene ermäßigte Steuersätze von 5 Prozent (Malta, Vereinigtes Königreich) bis 18 Prozent (Ungarn). In Deutschland beträgt der ermäßigte Satz 7 Prozent. Die Folgen bekommt Thomas Loibl, Steuerberater bei Ecovis, häufig bei den Mandanten zu spüren: „Wegen dieser zerklüfteten EU-Steuerlandschaft leben die Unternehmen in einer Phase mit ständig verlängerten Übergangsregelungen – nicht gerade die geeignete Grundlage für vorausschauendes Planen.“
Auch was die Ermäßigungen selbst betrifft, herrschen international krasse Unterschiede. So sieht das deutsche Steuerrecht im Gegensatz zu Ländern mit höheren Umsatzsteuersätzen weniger Ermäßigungen vor. Dem Laien hierzulande scheint dennoch alles verwirrend, weil die Nachlässe unterschiedliche Preise bewirken und kaum noch nachvollziehbar sind. Wer etwa an einem Imbissstand eine Bratwurst mitnimmt, muss nur 7 Prozent Umsatzsteuer berappen; isst er sie vor Ort im Sitzen, sind 19 Prozent fällig. Denn nur bei der Herstellung und Abgabe von Speisen an einem Ort ohne Sitzgelegenheit, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 2011, steht der Verkauf im Vordergrund; somit gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Beim Restaurantbetrieb dagegen gilt grundsätzlich der Regelsteuersatz. Ähnlich kurios ist die Situation im Hotel, wenn der Gast für die Übernachtung die ermäßigten 7 Prozent Umsatzsteuer, für das Minibar-Getränk oder das Frühstück aber volle 19 Prozent bezahlen muss. Diese spitzfindigen Bewertungsunterschiede sind meist den Lobbyverbänden geschuldet, die für ihre Klientel beim Gesetzgeber spürbare Marktvorteile durchgedrückt haben. „Für den Unternehmer bleibt die Umsatzsteuer leider nicht nur eine Art Buchhaltersteuer, die er einfach registriert, einzieht und weiterreicht“, berichtet Ines Frenzel.
Augen auf beim Auslandsgeschäft
Die Tendenz der letzten Jahre geht vielmehr dahin, dass der Staat immer kompliziertere Regelungen trifft und dadurch dem Unternehmer ein wachsendes Gefahrenpotenzial auferlegt. Schnell kann man unabsichtlich gegen irgendeine Vorschrift verstoßen. Das gilt vor allem beim grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen. Frenzel: „Hier muss man auf alle möglichen Normen achten.“ Wer etwa an Kunden ins EU-Ausland steuerfrei liefern will, muss schriftlich nachweisen, dass seine Ware auch tatsächlich dort eingetroffen ist. Dafür wurde die sogenannte Gelangensbestätigung zum 1. Oktober 2013 eingeführt. Auf diesem Formblatt bestätigt der Kunde, die bestellte Ware erhalten zu haben.
Ein weiteres Problem, mit dem Mandanten oft zu kämpfen haben, ist die Rechnungsberichtigung. Der Unternehmer ist gegenüber dem Finanzamt stets der Schuldner des Umsatzsteuerbetrags, den er seinen Kunden auf der Rechnung ausweist. „Wenn ihm dabei ein Fehler passiert, muss er die Rechnung berichtigen – sowohl beim Kunden als auch beim Finanzamt“, erklärt Thomas Loibl. „Das kann zu Rück- und Nachzahlungen auf allen Seiten führen.“ Bei der Mehrwertsteuer versucht die Finanzverwaltung in den vergangenen Jahren verstärkt, für den chronisch klammen Fiskus mehr herauszuholen. Loibl: „Das beschäftigt auch immer mehr die Gerichte. Dabei versucht der Bundesfinanzhof, in seiner Rechtsprechung alle Lücken zu schließen. Dagegen rudert der Europäische Gerichtshof zugunsten der Unternehmer zurück. Wenigstens etwas.“
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