Am 17.07.2013 ist die neue HOAI 2013 Inkraft getreten: Was ist neu?

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Am 17 Juli 2013 ist die neue HOAI 2013 in Kraft getreten. Damit wurde nicht einmal vier Jahre nach der letzten Reform der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eine erneute Novellierung mit grundlegenden Änderungen vorgenommen.

Geltungsbereich § 1 HOAI 2013

Unverändert blieb dabei der Geltungsbereich der HOAI. Sie regelt nach wie vor reines Preisrecht. Leistungspflichten sind – wie bereits bisher- von der HOAI nicht erfasst und daher vertraglich zu regeln.

Ebenso unverändert blieb der Anwendungsbereich als sogenannte “‘Inländer HOAI”. Die HOAI gilt nur für Architekten mit Sitz in Deutschland und für Bauvorhaben in Deutschland. Sie gilt hingegen nicht für Architekten, die keinen Sitz in Deutschland haben und auch nicht für deutsche Architekten, die im Ausland tätig werden.

Teilweise auf Kritik gestoßen ist die Tatsache, dass die Leistungen für Umweltverträglichkeitsstudien, thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau, vermessungstechnische Leistungen sowie örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach wie vor im unverbindlichen Teil, der in Anlage 1 zur HOAI 2013 als sogenannte Beratungsleistungen geregelt wurden.

Begriffsbestimmungen § 2 HOAI 2013

Die Begriffsbestimmungen sind zum Teil vollständig überarbeitet worden. Der missverständliche Begriff der „raumbildenden Ausbauten“ wird ersetzt durch den Begriff „Innenräume“. Die Definitionen der Begriffe „Gebäude“, „Freianlagen“ und „Honorarzonen“ ist nicht mehr im Allgemeinen Teil geregelt. Diese Definitionen sind nun teilweise in die einzelnen Regelungen der jeweiligen Leistungsbilder integriert. Auf die Definition des Begriffs „Gebäude“ wurde ganz verzichtet.

Die sachlich falsche Definition „fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik“ in § 2 Nummer 12 HOAI 2009 wurde gestrichen.

Hinzugekommen ist die Definition der „mitzuverarbeiten Bausubstanz“, da diese im Zusammenhang mit den Umbauten und Modernisierungen zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.

Leistungen

Die das Preisrecht verlassenden Regelungen zu Ausführungspflichten gemäß § 3 Abs. 6 S. 2 und Abs. 8 HOAI 2009 zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen und der Erörterung der Ergebnisse jeder Leistungsphase wurden gestrichen.

Die Leitungsbilder wurden teilweise verändert und aktualisiert.

Neben der Grundleistung „Zusammenstellen der Ergebnisse“ wurde die Grundlagenermittlung um eine Erläuterungs- und Dokumentationspflicht der Planer ergänzt. Die bisher pauschal in § 3 Abs. 8 HOAI 2009 geregelte Pflicht, das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber zu erörtern, ist nun den einzelnen Leistungsphasen zugeordnet. Die bislang in der Leistungsphase 9 geregelte Dokumentationspflicht wurde sachgerecht als Abschluss der eigentlichen Planung und Bautätigkeit in die die Leistungsphase 8 verlagert. Die Grundleistung der “Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen” auftreten, wurde als besondere Leistung geregelt.

Die Leistungsbilder wurden vor allem zur Verbesserung der Kosten- und Terminsicherheit ergänzt.

So wurde eine weitere Kostenermittlungsart eingeführt, die nicht auf der DIN 276 basiert. Neben der Kostenschätzung in Leistungsphase 2 und Kostenberechnung in Leistungsphase 3 sind anstatt des bisherigen Kostenanschlags in Leistungsphase 6 die Kosten „auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse” zu ermitteln. Damit soll durch praktische Erfahrungswerte überprüft werden, ob die möglichen Vergabesummen im Rahmen des aus den Kostenermittlungen gemäß DIN 276 sich ergebenden Budgets liegen.

In sämtlichen Leistungsbildern wurde die Terminplanung integriert. Im Leistungsbild Objektplanung wird beispielsweise bereits in Leistungsphase 2 das Aufstellen eines groben Terminplanes mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs genannt. Dieser Terminplan ist in den Leistungsphasen 3 und 5 entsprechend fortzuschreiben.

Der unklare Begriff der „Leistungen“ wurde durch den althergebrachten Begriff der „Grundleistungen“ ersetzt. Somit ist wieder eine klare Abgrenzung von preislich zwingend geregelten Grundleistungen und frei zu vereinbarenden besonderen Leistungen möglich. Für die Zuordnung zu den einzelnen Honorarzonen wurden die Objektlisten neu gestaltet.

Der Erhöhung der Honorarsätze steht damit eine nicht unerhebliche Leistungserweiterung der Architekten und Ingenieure durch die Veränderung der Leistungsbilder gegenüber.

Honorarhöhe

Nachdem die Honorarsätze im Jahr 2009 bereits pauschal um 10% angehoben wurden, hat man in der HOAI 2013 eine leistungsspezifische Honorarerhöhung vorgenommen. Die Honorarsätze steigen dabei im Durchschnitt um 17%.

Die Leistungsphase 3 Entwurfsplanung wurde von bisher 11 auf 15% und die Objekt Überwachung Leistungsphase 8 von 31 auf 33% angehoben. Dafür verlor die Grundlagenermittlung gemäß Leistungsphase 1 von bisher 3 auf 2%, die Genehmigungsplanung gemäß Leistungsphase 4 von bisher 6 auf3% und die Objektbetreuung gemäß Leistungsphase 9 von bisher 3 auf 2% an Gewicht.

Bauen im Bestand gewinnt zunehmend an Bedeutung. So wurden die Regelungen über die Abrechnung der mitverarbeiteten Bausubstanz an die Regelungen der ehemaligen HOAI 1996 angepasst. Der Umbau oder Modernisierungszuschlag ist gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2013 schriftlich zu vereinbaren. Ohne Vereinbarung wird Zuschlag von 20% vermutet. In den einzelnen Leistungsbildern sind dazu jeweils Höchstgrenzen geregelt. So kann der Umbauzuschlag bei der Objektplanung von Gebäuden gemäß § 36 HOAI 2013 auf bis zu33% und für Innenräume auf bis zu 50% des ermittelten Honorars schriftlich vereinbart werden. Die Reduzierung der Höchstwerte für den Umbauzuschlag von bisher 80% gemäß § 35 Abs. 1 HOAI 2009 auf 50 bzw. 33% soll durch die Berücksichtigung der „mitzuverarbeitenden Bausubstanz“ bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten kompensiert werden.

Die in der Praxis wenig geliebte und rechtlich schwierige Baukostenvereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 wurde in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 beibehalten.

Fälligkeit des Honorars

§ 15 HOAI 2013 stellt nunmehr eindeutig klar, dass neben dem Erfordernis der prüffähigen Schlussrechnung die Fälligkeit des Honorars eine Abnahme der Architektenleistungen erfordert. Bislang war nach dem Wortlaut des § 15 HOAI 2009 und der ständigen Rechtsprechung des BGH die bloße vertragsgemäße Leistungserbringung ausreichend. Einer rechtsgeschäftlichen Abnahme bedurfte es nicht. Diese Auffassung war in der Literatur stark umstritten und ist nun eindeutig zu Gunsten der werkvertraglichen Regelung des § 641 BGB entschieden.

In der Praxis wird die rechtsgeschäftliche Abnahme der Architektenleistungen sowohl für Bauherren , wie auch Architekten künftig größere Beachtung finden müssen.

Diese Klarstellung zum Eintritt der Fälligkeit hat auch Auswirkungen auf die Verjährung des Honorars für Planungsleistungen, da die Verjährung mit der Fälligkeit beginnt.

Übergangsregelung

Die neue HOAI 2013 gilt für Grundleistungen, die ab ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Für alle anderen Leistungen, die vor Inkrafttreten vereinbart wurden, bleiben die bisherigen Vorschriften der HOAI 2009 anwendbar.

Für die in der Praxis häufige stufenweise Beauftragung besteht das Problem, dass für die bislang noch nicht beauftragten Stufen die neue HOAI gilt. Dies kann im Einzelfall zum Auseinanderfallen der Leistungsbilder und Kombination unterschiedlicher Tabellenwerte aus alter und neuer HOAI führen. Hiervon abweichende vertragliche Regelungen dürften häufig an einer Mindestsatzunterschreitung bzw. Höchstsatzüberschreitung und unzulässigen Umgehung des zwingenden Preisrechts der HOAI scheitern.

Wie bereits bei der Novellierung der HOAI 2009 hat der Bundesrat auch zur HOAI 2013 eine begleitende Entschließung gefasst, dass 2 Jahre nach Inkrafttreten insbesondere die Rückführung der „Beratungsleistungen“ in den verbindlichen Teil der HOAI überprüft werden müsse. Es bleibt also abzuwarten, wie lange die HOAI 2013 diesmal Bestand hat.

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