Grad der Behinderung: Steuerliche Erleichterungen und rentenrechtliche Vorteile
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Grad der Behinderung: Steuerliche Erleichterungen und rentenrechtliche Vorteile

Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beeinflusst zahlreiche Lebensbereiche von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Insbesondere ab einem Behinderungsgrad von 50 können Betroffene viele Vorteile wahrnehmen. Die wichtigsten steuer- und rentenrechtlichen Informationen dazu fasst Ecovis-Rentenberaterin Tanja Eigner in Bad Kohlgrub zusammen.

Was ist der Grad der Behinderung?

Gemäß der Definition des Sozialgesetzbuches gelten Menschen als behindert, wenn bei ihnen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren. Dies gilt für Einschränkungen, die länger als sechs Monate vorliegen.

Der GdB gibt an, wie schwer die Beeinträchtigung ist und kann Werte zwischen 20 und 100 annehmen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung durch die Versorgungsämter. Für die Erkrankungen wird ein Einzel-GdB festgestellt. Liegen mehrere Erkrankungen vor, werden die Einzel-GdBs jedoch nicht addiert, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben ein gesamt GdB gebildet. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Erst ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Zusätzlich zum GdB können verschiedene Merkzeichen anerkannt werden, zum Beispiel „G“ für Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit oder „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung.

Ansprechpartner

Tanja Eigner
Tanja Eigner
qualifizierte Person Rentenberatung in München, Bad Kohlgrub
Tel.: +49 89 5898-2720

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Steuerliche Erleichterung durch den GdB

Menschen mit Behinderung sind besonderen Belastungen ausgesetzt. Deshalb sieht das Gesetz eine finanzielle Entlastung vor. In der Steuererklärung können Betroffene einen Freibetrag in Anspruch nehmen, der als Behinderten-Pauschbetrag bezeichnet wird. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB oder den Merkzeichen. Für bestimmte Merkzeichen sind zudem eine Ermäßigung/Befreiung von der Kfz-Steuer und Fahrtkosten-Pauschbeträge möglich.

Höhe der Pauschbeträge (Stand 2025)

Grad der Behinderung/Merkzeichen Pauschbetrag jährlich
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
„H“ (Hilflos), „Bl“ (Blindheit), „TBl“ (Taubblindheit) 7.400 € (kein zusätzlicher Pauschbetrag für GdB)

Quelle: § 33b EstG 2023 Wegweiser für Menschen mit Behinderung Seite 64

„Die Beträge werden immer in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben“, weiß Tanja Eigner, „außerdem lässt sich der Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Eltern oder Ehepartner übertragen.“

Vorteile bei der Rente

Für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung wurde die Grenze für den Bezug einer Regelaltersrente stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgte die Anhebung lediglich von 63 auf 65 Jahre (siehe folgende Tabelle). Zudem besteht die Möglichkeit, die Rente bereits drei Jahre früher in Anspruch zu nehmen. „Dann ist sie allerdings mit einem lebenslangen Abschlag belegt“, warnt Eigner.

Anhebung der Altersgrenze auf 65

Geburtsjahr Anhebung um Monate Künftiger normaler Rentenbeginn Frühester vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlag 10,8 %
Jahr Monat Jahr Monat
1959 14 64 2 61 2
1960 16 64 4 61 4
1961 18 64 6 61 6
1962 20 64 8 61 8
1963 22 64 10 61 10
ab 1964 24 65 0 62 0

Quelle: § 236a SGB VI  die_richtige_altersrente_fuer_sie (3).pdf  Seite 15

ACHTUNG: Vertrauensschutzregelung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen siehe § 236a SGB VI

Voraussetzungen für die Rente sind neben dem Erreichen des erforderlichen Renteneintrittsalters das Vorliegen der Schwerbehinderung (GdB von 50) und die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren. Diese können Betroffene durch Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten erfüllen.

Der höchstmögliche Abschlag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt 10,8 Prozent. Trotz des Abschlags und der somit geringeren Rente ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente oftmals vorteilhafter. Tanja Eigner empfiehlt stets eine Vergleichsberechnung, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Ablauf der Antragstellung zur Feststellung der Schwerbehinderung

Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Für die Prüfung werden medizinische Unterlagen benötigt. Wer diese dem Antrag gleich beifügt, kann das Verfahren damit wesentlich beschleunigen. Die Unterlagen dürfen allerdings nicht älter als zwei Jahre sein, da das Versorgungsamt den aktuellen Gesundheitszustand bewertet. Betroffene sollten vorab auch die behandelnden Ärzte über die Antragstellung informieren. Nach der Prüfung ergeht ein Bescheid, in dem die Höhe des Grades der Behinderung festgesetzt ist. „Wird die Feststellung eines Grades der Behinderung abgelehnt oder fällt dieser zu gering aus, ist ein Widerspruch oft sinnvoll. Auch hier sollten Sie vorab den behandelnden Arzt zu Rate ziehen“, rät Eigner.

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