Zollbefreiung für Kleinsendungen fällt weg: Pauschale Zollabgabe ab Juli 2026
Ab dem 1. Juli 2026 fällt die bisherige Zollbefreiung für Kleinsendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro weg. Pro Warenkategorie in einer Sendung wird dann eine pauschale Zollabgabe von drei Euro erhoben. Betroffen sind vor allem Onlinehändler und Verbraucher, die Waren aus Drittstaaten in die Europäische Union bestellen. Die Auswirkungen der neuen Zollbestimmung erklärt Stefanie Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Eisfeld.
Warum die Europäische Union die Freigrenze abschafft
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, die bislang geltende Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert abzuschaffen. Auslöser ist die enorme Zunahme von Kleinsendungen im Onlinehandel. Laut der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2024 rund 4,6 Milliarden Kleinsendungen in die EU eingeführt. 91 Prozent dieser Sendungen stammten aus China.
„Die bisherigen Regelungen stammen aus einer Zeit, in der das Sendungsvolumen deutlich geringer war“, erklärt Stefanie Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Eisfeld. „Heute sprechen wir von Milliarden Einfuhren pro Jahr. Das stellt die Zollverwaltung vor erhebliche Herausforderungen.“ Mit der Neuregelung will die EU mehr Gleichbehandlung im Wettbewerb schaffen und Missbrauch bei der Wertangabe verhindern.
Was ab dem 1. Juli 2026 konkret gilt
Ab dem 1. Juli 2026 wird für Sendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro eine pauschale Zollabgabe in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie eingeführt. Dies gilt, sofern der Absender die Ware direkt an Verbraucher in der EU verschickt. Entscheidend ist dabei die jeweilige Unterpositionsnummer der enthaltenen Ware. Das bedeutet: Enthält eine Sendung mehrere Artikel mit unterschiedlicher zolltariflicher Einreihung, fällt die Abgabe für jede einzelne Warenkategorie an.
„Viele Händler unterschätzen diesen Punkt“, so Schmidt. „Wer unterschiedliche Produkte in einer Sendung bündelt, löst unter Umständen mehrfach die Pauschalabgabe aus.“ Die Regelung gilt zunächst bis zum 1. Juli 2028. Mit der geplanten Einführung eines EU-Zolldatenhub im Jahr 2028 soll das System auf die regulären Zollsätze umgestellt werden.
Abgrenzung zur geplanten Bearbeitungsgebühr
Wichtig ist die Unterscheidung zur ebenfalls diskutierten Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Zollreform. Diese Gebühr ist aktuell noch Gegenstand politischer Verhandlungen und soll nach derzeitiger Planung zusätzlich zur pauschalen Zollabgabe erhoben werden. „Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass mehrere Kostenbestandteile zusammenkommen können“, warnt Stefanie Schmidt. „Die pauschale Zollabgabe ist nur ein Baustein der Reform.“
Welche Folgen die Neuregelung hat
Die Abschaffung der Freigrenze wird insbesondere für Onlinehändler mit Direktversand aus Drittstaaten spürbare Auswirkungen haben. Auch Plattformen, die Marktplatzmodelle betreiben, müssen ihre Prozesse anpassen. Für Verbraucher könnten sich Importwaren verteuern. Gleichzeitig steigt der administrative Aufwand für Händler, da die zolltarifliche Einreihung der Waren künftig noch stärker in den Fokus rückt. „Unternehmen sollten ihre Lieferketten und Preisstrukturen frühzeitig prüfen“, empfiehlt Stefanie Schmidt bei Ecovis in Eisfeld. „Wer erst kurz vor Inkrafttreten reagiert, riskiert Margenverluste oder organisatorische Engpässe.“