EuGH zur Hotelbesteuerung: Wann Zusatzleistungen nicht vom ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren
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EuGH zur Hotelbesteuerung: Wann Zusatzleistungen nicht vom ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren

Frühstück, Parkplatz oder Wellnessbereich gehören für viele Gäste selbstverständlich zum Hotelaufenthalt dazu. Umsatzsteuerlich können diese Leistungen jedoch anders behandelt werden als die eigentliche Übernachtung. So sieht es aktuell das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Hiernach verlangt der Staat für die Übernachtung 7 Prozent Umsatzsteuer, für den Parkplatz jedoch 19 Prozent. Ob dies rechtens ist, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Demnach dürfen Mitgliedstaaten solche Zusatzleistungen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergungen nur ausnehmen, wenn sie nicht unmittelbar der Übernachtung dienen. Wieso der EuGH diese Aufteilung grundsätzlich erlaubt und was das für Hotelbetriebe bedeutet, erklärt Evelyn Karstädt, Steuerberaterin bei Ecovis in Ahlbeck.

Streit um den ermäßigten Steuersatz für Hotelleistungen

Im Zentrum der Entscheidung stand eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an den Gerichtshof der Europäischen Union. Mehrere deutsche Hotelbetriebe hatten argumentiert, dass Übernachtung und Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Wellnessangebote, welche je nach Fall eine einheitliche Leistung bzw. eine Haupt- und eine Nebenleistung darstellen, nicht in zwei Steuersätze aufgeteilt werden dürften. Deshalb sollte auf das Gesamtpaket der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewendet werden. Die zuständigen Finanzämter sahen das anders: Sie trennten die Leistungen voneinander und besteuerten Zusatzleistungen, welche nicht unmittelbar der Beherbergung dienten, mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. „Der Kern der Streitfrage war, ob das gesetzliche Aufteilungsgebot mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist, widerspricht es doch auf den ersten Blick der gängigen Umsatzsteuersystematik“, erklärt Steuerberaterin Karstädt.

Drei typische Praxisfälle vor dem EuGH

Der EuGH hatte über mehrere Konstellationen zu entscheiden: In einem Fall stellte ein Hotel seinen Gästen kostenlos Parkplätze zur Verfügung und bot optional Frühstück an. In einem anderen Fall war das Frühstück im Pauschalpreis enthalten. Ein weiteres Hotel stellte zusätzlich WLAN, Fitnessraum sowie Wellnessangebote kostenlos zur Verfügung. Die Betreiber argumentierten, diese Leistungen seien aus Sicht des Gastes Nebenleistung zur Hauptleistung. Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung und ist daher insgesamt ermäßigt zu besteuern.

EuGH: Aufteilung der Leistungen grundsätzlich zulässig

Der EuGH stellte klar, dass Mitgliedstaaten nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie grundsätzlich einen ermäßigten Steuersatz auf Beherbergungsleistungen anwenden dürfen. Gleichzeitig dürfen sie aber festlegen, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen werden.
„Die Mitgliedstaaten haben hier einen gewissen Gestaltungsspielraum“, so Evelyn Karstädt. „Sie dürfen den ermäßigten Steuersatz gezielt auf die eigentliche Übernachtung beschränken.“
Entscheidend ist dabei, dass die nationalen Regeln klare und objektive Kriterien enthalten, anhand derer sich die begünstigten Leistungen eindeutig bestimmen lassen und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Einschätzung des EuGHs

Anhand der gesetzlichen Regelung und der weiteren Ausführungen im Umsatzsteueranwendungserlass sieht der EuGH die Aufteilung anhand klarer und objektiver Kriterien als möglich an.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität sieht der EuGH nicht, sofern gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen gleichbehandelt werden. Es darf für die Besteuerungshöhe keinen Unterschied machen, ob die Leistung im Rahmen der Beherbergung oder anderweitig bezogen wird.

„Nach Einschätzung des EuGHs ist somit das deutsche Aufteilungsgebot nicht verboten. Er liegt damit auf der Wellenlänge der Finanzverwaltung und der deutschen Gesetzgebung“, fasst Karstädt zusammen.

Bedeutung für Beherbergungsbetriebe

Die Entscheidung schafft Klarheit für die weitere Beurteilung der Beherbergungsleistungen. Zusatzleistungen, die nicht unmittelbar der Übernachtung dienen, sind somit weiterhin zum Regelsteuersatz zu besteuern. Für Hotelbetriebe bedeutet das vor allem: Leistungen müssen sauber voneinander abgegrenzt werden. Pauschalpreise werden weiterhin aufgeteilt werden müssen. „Wer sich als Beherbergungsbetrieb weiterhin nicht um die Aufteilung der Leistungen kümmert, dem drohen im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuernachforderungen. Der EuGH liefert hier keine Schützenhilfe“, betont die Steuerberaterin Evelyn Karstädt.

Ansprechpartner

Evelyn Karstädt
Evelyn Karstädt
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirt, Steuerfachangestellte in Ahlbeck (Dreikaiserbäder), Prenzlau, Neubrandenburg, Demmin, Greifswald
Tel.: +49 38378-377 0

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