Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Folgen für Unternehmensnachfolgen
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Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Folgen für Unternehmensnachfolgen

Erbschaftsteuer: Unternehmen blicken gespannt auf das Bundesverfassungsgericht: Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand. Die Urteile könnten weitreichende Folgen für Firmenvermögen haben. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten frühzeitig mit ihren Beratern sprechen, um notfalls für eine Übergabe gerüstet zu sein.

Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liegen derzeit mehrere Verfahren betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Prüfung vor. „Unternehmerinnen und Unternehmer sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da die Entscheidungen weitreichende finanzielle Folgen für Unternehmensnachfolgen haben können“, sagt Ecovis-Steuerberater Akram Juja in Düsseldorf.

Aktuelle Verfahren im Überblick

Die zunächst gegen die Jastrowsche Klausel im Berliner Testament eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde zurückgenommen, doch die Diskussion über erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen ist damit nicht beendet. Ein weiteres beim BVerfG anhängiges Verfahren prüft, ob die steuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen gegenüber Privatvermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (1 BvR 804/22).

Zugleich hat die Bayerische Staatsregierung ein abstraktes Normenkontrollverfahren eingeleitet (1 BvF 1/23): Insbesondere die Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer bilden die streitgegenständlichen Punkte. „Allerdings sind Prognosen zum Ausgang des auf Landesebene geführten Verfahrens und dessen Ausstrahlwirkung auf Bundesebene derzeit schwierig“, sagt Katharina Comanns, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg. Ebenso bleibt ein weiteres Verfahren zum Verwaltungsvermögen in Bezug auf an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke (Parkhausbetrieb) mit Spannung abzuwarten.

Die aktuell beim BVerfG geführten Verfahren unterscheiden sich in einem wichtigen Punkt von den letzten Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2014. Die Verfahren von 2006 und 2014 wurden auf eigene Vorlage beim BVerfG durch den Bundesfinanzhof (BFH) geführt. Die heute anhängigen Verfahren richten sich gegen ergangene BFH-Entscheidungen. Das bedeutet, dass die Urteile des BFH über eine Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. „Die aktuellen Urteile des BFH haben die Verfassungsmäßigkeit des ErbStG nicht infrage gestellt“, erklärt Comanns. „Der Ausgang der jetzt anstehenden Verfahren könnte daher für Unternehmen und die Nachfolgeplanung unvorhersehbare Konsequenzen haben.“

Was kann passieren?

Kommt das BVerfG zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, kann es zwei Wege gehen: Es kann

  1. die angefochtene BFH-Entscheidung aufheben oder
  2. mit Aufhebung der Entscheidung aufgrund Verfassungswidrigkeit das Gesetz für nichtig erklären.

Im ersten Fall bliebe das Gesetz formal bestehen, im zweiten Fall würde es sofort seine Wirkung verlieren.

Szenario 1: Der Unvereinbarkeitsbeschluss

Das Ergebnis der vergangenen erfolgreichen Verfassungsbeschwerden war der Unvereinbarkeitsbeschluss. Im Ergebnis besteht das Gesetz weiter fort, nur die jeweilige angefochtene gesetzliche Regelung wird für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. In diesem Fall besteht das Gesetz als Übergangsregelung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort. Ecovis-Rechtsanwältin Comanns erklärt: „Eine Unvereinbarkeitsanordnung ist für Unternehmerinnen und Unternehmer meist der günstigere Ausgang, da sie Zeit verschafft, Nachfolgen strategisch zu planen. Eine Sicherheit, dass es dazu kommt, gibt es jedoch schlichtweg nicht.“

Szenario 2: Die Nichtigkeitserklärung

Eine Nichtigkeitserklärung hingegen hätte sofortige Wirkung und könnte Nachfolgeplanungen erheblich erschweren. Steuerberater Juja betont: „Unternehmensnachfolgen würden in diesem Szenario weitgehend unkalkulierbar, da neue Gesetzesregelungen kurzfristig und mit Rückwirkung auf den Tag der Entscheidung greifen könnten.“

Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen

Für Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt die Rechtslage derzeit unsicher. Planungssicherheit hängt dabei entscheidend davon ab, welche Form der Entscheidung das Gericht wählt – Unvereinbarkeit mit Übergangsfrist oder sofortige Nichtigkeit. „Das wird auch ganz konkrete Auswirkungen auf steuerliche Details haben“, erklärt Juja. „Erst wenn klar ist, ob es einen Unvereinbarkeitsbeschluss mit einer Übergangsfrist gibt, lassen sich Überlegungen zu Gestaltungen treffen.“ Es lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass der Gesetzgeber vor dem Ablauf der Übergangsregelung bereits ein neues verschärfendes Gesetz mit dann sofortiger Wirkung einführt oder die Geltung des neuen Gesetzes sogar auf einen beliebigen Zeitpunkt vor oder nach der Entscheidung des BVerfG datiert.

GUT ZU WISSEN: Die Jastrowsche Klausel

Die Jastrowsche Klausel ist eine Regelung im Berliner Testament und verschärft die Pflichtteilsstrafklausel. Sie kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von Kindern beim Tod des ersten Elternteils unattraktiv machen und die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem Letztversterbenden reduzieren. Vorteil: Der Nachlass bleibt für den länger lebenden Elternteil in vollem Umfang erhalten. Nachteil: Die Klausel kann zu einer doppelten Erbschaftsteuerzahlung führen.

Ansprechpartner

Katharina Comanns
Katharina Comanns
Rechtsanwältin in Regensburg
Tel.: +49 941-7 99 69 80
Akram Juja
Akram Juja
Steuerberater in Düsseldorf
Tel.: +49 211-90 86 70

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