Aktivrente Arbeitgeber
Rentnerinnen und Rentner wollen oftmals auch nach dem Renteneintritt beruflich aktiv bleiben. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze und die neue Aktivrente ab 2026 können Arbeitgeber auf bewährte Kräfte vertrauen – wenn sie die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Regeln kennen.
Während erfahrene Mitarbeitende in den Ruhestand gehen, ringen Unternehmen um Fachkräfte. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert: Seit 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten weggefallen und seit 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente. „Für Arbeitgeber bleibt es jedoch wichtig, die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Regeln genau zu kennen“, mahnt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München.
Arbeitsrechtliche Hürden abgebaut
Die Aktivrente gilt für Arbeitnehmende, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Land- und Forstwirte sowie Minijobber gehen leer aus.
Um den Weg der Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber zu ebnen, hat der Gesetzgeber einige Hürden abgebaut. Für Regelaltersrentner ist jetzt eine befristete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber auch ohne sachlichen Grund möglich. Seit 2026 dürfen die sachgrundlosen Befristungen insgesamt bis zu acht Jahre dauern, innerhalb derer bis zu zwölf befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber zulässig sind. „Diese Sonderregelung für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze hebt das bisherige Vorbeschäftigungsverbot auf und erweitert die zulässige Gesamtdauer sowie die Anzahl der Verlängerungen deutlich gegenüber der allgemeinen Regelung“, erklärt Eigner.
Sozialversicherung trotz Steuerfreiheit
Mit der Aktivrenten können Beschäftigte künftig monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen. Trotz Steuerfreiheit fallen aber Sozialabgaben an. Dazu zählen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber zahlen weiterhin ihren Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem müssen Arbeitgeber die steuerfreien Beträge in der Lohnabrechnung korrekt dokumentieren. Bei Beschäftigten mit Steuerklasse VI ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird.
Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen bestehen Unterschiede, je nachdem, ob die Rentner eine Voll- oder Teilrente beziehen. Wer in Vollrente ist, zahlt etwa in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz und hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Wer stattdessen eine Teilrente von bis zu 99,99 Prozent bezieht, erhält diesen Anspruch und trägt, wie der Arbeitgeber, die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. „Klären Sie im Vorfeld, welche Rente Ihr Mitarbeiter beantragt hat, um Fehler in der Lohnabrechnung zu vermeiden“, empfiehlt Eigner. „Achtung, der monatliche Freibetrag von 2.000 Euro ist nicht auf Folgemonate übertragbar, darüber hinausgehende Einkünfte sind steuerpflichtig. Die Altersrente wird unabhängig davon in voller Höhe ausgezahlt und wie gewohnt versteuert“, sagt Eigner.