Urlaub bei Beschäftigungsverbot: Was Arbeitgeber im Gesundheitswesen beachten müssen
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Urlaub bei Beschäftigungsverbot: Was Arbeitgeber im Gesundheitswesen beachten müssen

Auch während mehrerer aufeinanderfolgender Beschäftigungsverbote, etwa bei Schwangerschaft von Praxispersonal, kann Urlaub entstehen, der nicht verfällt. Stefan Eglseder, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut, erklärt die Regeln dazu.

Beschäftigungsverbot bedeutet nicht Ende des Urlaubsanspruchs

Ein Beschäftigungsverbot soll schwangere oder stillende Frauen vor gesundheitlichen Gefährdungen schützen. Das betrifft vor allem Beschäftigte in (Zahn-)Arztpraxen. Das Arbeitsverhältnis besteht währenddessen weiter. Für den Urlaubsanspruch des Praxispersonals macht das einen wichtigen Unterschied: Zeiten eines Beschäftigungsverbots gelten bei der Berechnung des bezahlten Erholungsurlaubs grundsätzlich als Beschäftigungszeiten. Das gilt sowohl für ein betriebliches als auch für ein ärztliches Beschäftigungsverbot. 

„Ein Beschäftigungsverbot bedeutet also nicht, dass während dieser Zeit keine Urlaubstage entstehen. Arbeitgeber sollten die Urlaubsansprüche deshalb auch bei längeren Ausfallzeiten korrekt weiterführen“, rät Eglseder. 

Was bei Beschäftigungsverboten gilt

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unterscheidet verschiedene Schutzmaßnahmen. 

  1. Stellt der Arbeitgeber eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere oder stillende Mitarbeiterin fest, muss er zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen entsprechend anzupassen. 
  1. Ist das nicht möglich, kommt ein anderer geeigneter Arbeitsplatz infrage.  
  1. Erst wenn das auch nicht möglich ist, darf der Arbeitgeber die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen. 

Daneben gibt es auch das ärztliche Beschäftigungsverbot. Nach dem MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin nicht beschäftigen, wenn nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei einer Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. 

„Ein Beschäftigungsverbot ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Während eine Krankschreibung auf einer Erkrankung beruht, soll das Beschäftigungsverbot vor einer Gefährdung durch die konkrete Tätigkeit schützen“, erklärt Eglseder. 

Auch während des Beschäftigungsverbots entsteht Urlaub

Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots sind bei der Berechnung des bezahlten Erholungsurlaubs wie Beschäftigungszeiten zu behandeln. Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch läuft weiter. Das gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Regelung kann auch einen vertraglichen Mehrurlaub erfassen, wenn nicht ausdrücklich geregelt ist, dass er vom Urlaubsanspruch im Fall eines Beschäftigungsverbots ausgeschlossen ist. 

Die Fristen beachten

Nicht genommener Urlaub verfällt während eines Beschäftigungsverbots nicht nach den normalen Urlaubsfristen. Konnte eine Mitarbeitende vor Beginn des Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder teilweise nicht nehmen, kann sie ihn nach dem Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. 

Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Für Unternehmen und Praxen empfiehlt es sich, bei einem Beschäftigungsverbot insbesondere folgende Punkte im Blick zu behalten: 

  • Anforderungen im Betriebsablauf integrieren: Praxisinhaber sollten die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen in (Zahn-) Arztpraxen nicht erst bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft durchführen, sondern die mutterschutzrechtlichen Anforderungen in ihren betrieblichen Abläufen berücksichtigen. 
  • Urlaubsanspruch weiterführen: Auch während eines Beschäftigungsverbots entstehen grundsätzlich Urlaubstage. 
  • Resturlaub dokumentieren: Bereits bestehende und während des Beschäftigungsverbots neu entstehende Ansprüche sollten nachvollziehbar erfasst werden. 
  • Aufeinanderfolgende Schutzzeiten beachten: Folgen Beschäftigungsverbote oder andere mutterschutzrechtliche Schutzzeiten unmittelbar aufeinander, können sich Urlaubsansprüche über längere Zeit ansammeln. 
  • Rückkehr und Urlaubsplanung vorbereiten: Nach dem Ende des Beschäftigungsverbots sollte geprüft werden, welcher Urlaub noch besteht und wann er genommen werden kann. 
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen: Kann bestehender Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er grundsätzlich abzugelten. 

„Arbeitgeber sollten Beschäftigungsverbote nicht als reine Abwesenheitszeiten behandeln“, rät Stefan Eglseder. „Auch die damit verbundenen Urlaubsansprüche gehören in eine saubere Personal- und Urlaubsplanung.“ Denn aus den über Jahre angesammelten Urlaubsansprüchen können sich finanzielle Risiken ergeben. „Gerade bei längeren Beschäftigungsverboten sollten Praxisinhaber regelmäßig prüfen, wie viele Urlaubstage sich angesammelt haben und wie sie diese nach der Rückkehr der Mitarbeiterin behandeln müssen“, empfiehlt Ecovis-Rechtsanwalt Eglseder.

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Stefan Eglseder
Stefan Eglseder
Rechtsanwalt in Landshut
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