Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Regeln ab 2030
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2026 sieht eine grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft vor: Ab 2030 sollen ihre Rechtsfolgen nur noch auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers eintreten. Ein Überblick über die Pläne.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein, ein Wahlrecht besteht nicht. Innenumsätze im Organkreis sind nicht steuerbar, Steuerschuldner ist allein der Organträger.
„Dieser automatische Eintritt der Organschaft oder ihr Wegfall führt immer wieder zu unerkannten oder fehlerhaft angenommenen Organschaften, die häufig erst in der Betriebsprüfung auffallen, meistens mit erheblichen Korrektur- und Haftungsrisiken“, erklärt Tino Wunderlich, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in Berlin.
Die geplante Neuregelung
Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2026 sollen die materiellen Eingliederungsvoraussetzungen, also die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, im Grundsatz unverändert bleiben. Die wichtigsten Neuerungen:
- Einführung eines Erklärungs- und Widerrufsverfahrens: Die Rechtsfolgen der Organschaft treten künftig nur noch für die Organgesellschaften ein und wieder weg, die der Organträger gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt – allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft.
- Anzeigepflicht bei Wegfall der Organschaftsvoraussetzungen: Liegen die materiellen Eingliederungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist das unverzüglich anzuzeigen.
- Gesetzliche Erweiterung der Organschaft auf Personengesellschaften: Zukünftig können bereits kraft Gesetzes Personengesellschaften Organgesellschaften sein. Damit werden die Urteile des Europäischen Gerichtshofs endlich in geltendes Recht umgesetzt.
„Mit den neuen Regelungen will der Gesetzgeber unerkannte Organschaften vermeiden und Rechtssicherheit für Unternehmen und Finanzverwaltung schaffen“, weiß Wunderlich. Das Erklärungsverfahren soll vollautomatisiert ablaufen. Die erforderlichen Angaben – insbesondere zum Organträger und zum Kreis der einzubeziehenden Organgesellschaften sowie Anzeigepflichten bei Änderungen und Wegfall der Voraussetzungen – werden in einem neuen Paragraphen der Umsatzsteuer Durchführungsverordnung geregelt. Die Wirkungen der Organschaft bleiben auch zukünftig auf das Inland beschränkt.
Folgen fehlerhafter Organschaften
Für fehlerhaft angenommene Organschaften ordnet das UStG – auch rückwirkend – eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfestsetzungen an. Ein Vertrauensschutz ist insoweit ausgeschlossen. Zudem wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt. „Positiv ist aber anzumerken, dass auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten auf die Rückabwicklung verzichtet werden kann, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen“, erläutert Wunderlich, „flankierend wird eine über die Abgabenordnung hinausgehende Haftung geschaffen. Der vermeintliche Organträger haftet für die Steuern der vermeintlichen Organgesellschaften bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.“
Vorteile und Risiken
Das neue Modell der Organschaft bringt mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit: Wer keine Erklärung abgibt, muss keine ungewollte Organschaft mehr fürchten. Demgegenüber stehen neue Pflichten: Die Eingliederungsvoraussetzungen sind für den Bestand des durch die Erklärung definierten Organkreises weiterhin laufend zu überwachen, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Eine verbindliche Feststellung der Organschaft durch das Finanzamt sieht der Entwurf – anders als von der Praxis gefordert – nicht vor. Das Risiko der Fehleinschätzung verbleibt samt neuer Haftungsnorm bei den Unternehmen. Steuerlich bleibt es auch im neuen System bei den bekannten Konsequenzen: nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb des Organkreises und ein Steuerpflichtiger für den gesamten Organkreis. Das ist vorteilhaft, vor allem für Gruppen mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaften.
Inkrafttreten und Handlungsbedarf
Die bisherige Rechtslage gilt bis zum 31. Dezember 2029; die Neuregelung greift erstmals ab dem 1. Januar 2030. Wichtig: Für bisher bestehende Organkreise muss die Erklärung durch den Organträger ab dem 1. Juli 2029 mit Wirkung zum 1. Januar 2030 abgeben werden. Ansonsten besteht das Risiko des Wegfalls der umsatzsteuerlichen Organschaft ab 2030. Dann sind Innenumsätze zu versteuern. „Im Vergleich zum Referentenentwurf mit Stand 19. Mai 2026 haben sich bereits Änderungen ergeben. Das Gesetzgebungsverfahren ist zum derzeitigen Stand aber noch nicht abgeschlossen. Änderungen sind daher noch möglich“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Wunderlich.