Fußballkarten für Geschäftsfreunde: Geschenke richtig versteuern

Fußballkarten für Geschäftsfreunde: Geschenke richtig versteuern

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Die EM 2024 steht vor der Tür – und Gastgeber ist Deutschland. Wer seinen Kunden Karten zur Fußball-Europameisterschaft schenkt und sie einlädt, muss die Geschenke versteuern. Wie das geht, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann in Rostock.

Die 35-Euro-Grenze unbedingt beachten

Ein Ticket für die EM 2024 soll voraussichtlich für die Gruppenphase zwischen 50 und 250 Euro kosten. „Diese Preise liegen über der Freigrenze von 35 Euro, innerhalb welcher Unternehmen ihren Kunden pro Jahr steuerfrei Geschenke machen können“, sagt Steuerberaterin Anja Hausmann. Als Betriebsausgabe lassen sich nur Geschenke absetzen, die netto nicht mehr als 35 Euro kosten. Beschränkt ist diese Grenze zudem pro Beschenktem und Jahr.

Liegt der Preis der EM-Karte über 35 Euro, dann sollten Unternehmer das Geschenk pauschal für ihren Kunden mit 30 Prozent versteuern plus Soli und möglicherweise Kirchensteuer. Anja Hausmann rät darüber hinaus, dass Unternehmen ihren Beschenkten mitteilen, dass sie das Geschenk bereits versteuert haben. „Vielleicht in einem Anschreiben, mit dem sie die Fußball-Karte oder einen Gutschein verschicken“, rät die Steuerberaterin. Wer das nicht tut, zwingt letztlich seinen Kunden, sein Geschenk selbst zu versteuern. „Und das schmälert die Freude sicherlich“, sagt Hausmann.

Auch für Business-Seats und VIP-Logen gibt es einiges zu beachten. Neben den normalen Sitzplätzen gibt es EM-Logenplätze und Business-Seats. Hier können Unternehmen mit Geschäftspartnern nicht nur das Spiel anschauen, sondern bekommen Zusatzleistungen wie Catering, Getränke oder Zutritt zum VIP-Bereich. Solche Pakete kosten pro Sitzplatz schnell mehrere tausend Euro. Unternehmen, die ihre Geschäftsfreunde dazu einladen, müssen dann steuerlich einiges beachten.

Das ist bei VIP-Logen und Business-Seats steuerlich zu beachten

Bei VIP-Logen ist der Gesamtpreis aufzuteilen: 40 Prozent sind Werbeaufwand, 30 Prozent Bewirtung und 30 Prozent Geschenk. Handelt es sich hingegen um einen Business-Seat, dann entfallen 50 Prozent des Preises auf das Geschenk und 50 Prozent auf die Bewirtung. Die 35-Euro-Grenze ist dabei nur für den Teil des Aufwands zu prüfen, der als Geschenk anzusehen ist. Die Bewirtungskosten sind dagegen wie üblich zu 70 Prozent Betriebsausgabe. Der Werbeaufwand lässt sich hingegen komplett als Betriebsausgabe abziehen. Wendet der Unternehmer die Pauschalbesteuerung an, so ist davon nur der Geschenkanteil betroffen. „Für Unternehmer ist das eine einfache und unbürokratische Aufteilungsmethode, die sie leicht anwenden und mit der sie gut leben können“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann.

Anja Hausmann
Steuerberaterin in Rostock
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