Teilentgeltliche Übertragung: Neue Gestaltungsspielräume für Landwirte
Die obersten Finanzrichter in München haben sich klar auf die Seite der Betriebsinhaber gestellt und erweitern ein wichtiges Gestaltungsfeld für landwirtschaftliche Unternehmen: die steuerneutrale Umstrukturierung bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung keinen zur Steuerzahlung führenden Verkauf, wenn ein einzelnes betriebliches Wirtschaftsgut „teilentgeltlich“ übertragen wird. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) gilt bei betrieblicher Übertragung nicht die strenge, sondern die modifizierte Trennungstheorie. „Für die Praxis bedeutet das: Ein Gewinn entsteht erst dann, wenn das Teilentgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigt“, sagt Simon Thalhammer, Steuerberater bei Ecovis in Landau an der Isar. Grundsätzlich ist der Verkauf etwa eines betrieblichen Grundstücks steuerpflichtig. Es kommt zur Aufdeckung stiller Reserven, wenn der Verkaufserlös den Buchwert des Grundstücks, also seine ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, übersteigt. Bei Übertragungen an eigene Gesellschaften soll jedoch möglichst keine Steuer anfallen. „Das Problem ist, dass als Entgelt neben dem klassischen Kaufpreis steuerlich jede Art von Gegenleistung zählt. Insbesondere die Übernahme von Schulden fällt hierunter“, erklärt Thalhammer.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Im Streitfall übertrug ein Gesellschafter ein bebautes Grundstück aus seinem Betriebsvermögen auf eine Schwester-Personengesellschaft, an der er beteiligt war. Die vereinbarten Gegenleistungen entsprachen dem steuerlichen Buchwert, lagen aber deutlich unter dem Verkehrswert. Das Finanzamt wandte die strenge Trennungstheorie an und ermittelte einen steuerpflichtigen Verkaufsgewinn. Nach dessen Sicht wäre der Vorgang aufzuteilen in einen anteiligen Verkauf und eine anteilige unentgeltliche Übertragung. Vom geleisteten Kaufpreis wird nur der anteilige Buchwert (in Höhe der Entgeltlichkeitsquote) abgezogen, sodass bei einer teilentgeltlichen Übereignung stets ein Gewinn entsteht. Dem widersprach der BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23).
Wird betrieblich umstrukturiert und werden einzelne Wirtschaftsgüter zwischen dem Betriebsinhaber und Personengesellschaften, an denen er als Mitunternehmer beteiligt ist, überführt, ist die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung eines möglichen Verkaufsgewinns der Buchwert stets dem entgeltlichen Teil zuzuordnen ist. Überschreitet das Entgelt den Buchwert nicht, entsteht auch kein Gewinn und es sind keine stillen Reserven aufzudecken. Erst wenn die Kaufpreise oder vergleichbaren Gegenleistungen den Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigen, entsteht ein Gewinn in Höhe des übersteigenden Betrags. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern sind daher nie die vollen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. „Ist die Übereignung unentgeltlich, bleibt es wie bisher ohnehin bei der steuerneutralen Übertragung“, sagt Ecovis-Experte Thalhammer.
Positive Nachricht für Landwirte
Für die Landwirtschaft ist das Urteil von besonderer Bedeutung. Die Übertragung von Flächen, Hofstellen, Wirtschaftsgebäuden oder anderen betrieblichen Wirtschaftsgütern erfolgt häufig bei Nachfolgeregelungen, innerfamiliären Umstrukturierungen oder Änderungen in der Beteiligungsstruktur. Oft werden Wirtschaftsgüter zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften verschoben und keine Kaufpreise bezahlt. „Bereits die Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten, die mit den Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen, führt jedoch zu Entgelten und könnte Steuern auslösen“, weiß Thalhammer. Für solche Fälle schafft der BFH mehr Rechtssicherheit.
Teilentgeltliche Übertragungen führen nicht mehr automatisch zu einer anteiligen Gewinnrealisierung. Solange beispielsweise die übernommenen Schulden den Buchwert nicht überschreiten, passiert nichts. Das erleichtert Gestaltungslösungen, bei denen Landwirte betriebliche Werte neu ordnen wollen, erheblich. Denn gerade die wirtschaftlich sinnvolle und von Banken oft geforderte Mitnahme der Darlehen blockiert die steuerliche Seite nicht mehr. Lediglich bei hohen Verbindlichkeiten ist weiterhin Vorsicht angebracht.