Internationales Steuerrecht: Auslösen einer Steuerpflicht infolge einer DBA-Änderung
Wer Deutschland verlässt und seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, muss häufig mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt jedoch: Eine Steuerpflicht kann auch ganz ohne tatsächlichen Umzug ausgelöst werden. Wie selbst ohne aktives Handeln eine Steuerpflicht entstehen kann und was das für Betroffene bedeutet, erklärt Thomas Schnellhammer, Steuerberater bei Ecovis in Passau.
Was hinter der Wegzugsbesteuerung steckt
Die Wegzugsbesteuerung greift bei Privatpersonen insbesondere dann, wenn wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen. Voraussetzungen sind unter anderem:
- Mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre.
- Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen.
- Wegfall oder Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.
In diesem Fall muss der Steuerpflichtige einen fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern. Grundlage hierfür ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten und aktuellem Verkehrswert. „Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass im Inland entstandene Wertzuwächse unversteuert ins Ausland verlagert werden“, erklärt Thomas Schnellhammer.
Nicht nur Privatpersonen betroffen
Eine Wegzugsbesteuerung betrifft jedoch nicht nur private Beteiligungen. Auch Betriebsvermögen kann erfasst sein. Das gilt insbesondere für:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
„Sobald Vermögen ins Ausland verlagert wird, kann eine Entstrickung vorliegen“, sagt Schnellhammer.
Wegzug ohne Umzug: Wenn Abkommen entscheiden
Typischerweise löst ein tatsächlicher Umzug die Wegzugsbesteuerung aus, etwa durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Doch es gibt auch eine weniger bekannte Variante: die passive Entstrickung. Diese liegt vor, wenn sich durch Änderungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die steuerliche Zuordnung verändert. „In solchen Fällen verliert Deutschland das Besteuerungsrecht, ohne dass der Steuerpflichtige selbst aktiv wird“, erklärt Schnellhammer.
Neue Rechtsprechung enthält eindeutige Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 19. November 2025 entschieden, dass auch die bloße Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Wegzugsbesteuerung, genauer, eine (passive) Entstrickung, auslösen können (I R 41/22). Besonders zu beachten ist auch der Zeitpunkt der Besteuerung. Nach Auffassung des Gerichts sind die stillen Reserven bereits in dem Moment zu versteuern, in dem das Besteuerungsrecht eingeschränkt wird – also in der „letzten juristischen Sekunde“. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung, die auf einen späteren Zeitpunkt abstellte. „Das Urteil verschiebt den Besteuerungszeitpunkt nach vorne und kann dadurch zu einer früheren Steuerbelastung führen“, erklärt Steuerberater Thomas Schnellhammer
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Die Entscheidung hat sowohl für die Vergangenheit als auch für zukünftige Fälle Bedeutung. Betroffen sind insbesondere:
- Privatpersonen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
- Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen bzw.
- Fälle, in denen Doppelbesteuerungsabkommen geändert wurden.
„Es lohnt sich, bestehende Strukturen und vergangene Sachverhalte noch einmal zu überprüfen“, empfiehlt Schnellhammer.
Fazit: Mehr Risiken durch passive Entstrickung
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zeigt deutlich, dass die Wegzugsbesteuerung nicht nur beim tatsächlichen Umzug relevant ist. Auch Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen können steuerliche Konsequenzen auslösen – und zwar früher als bisher von der Finanzverwaltung angenommen. „Unternehmen und Privatpersonen sollten internationale Entwicklungen genau im Blick behalten“, sagt Thomas Schnellhammer, Steuerberater bei Ecovis in Passau. „Denn ein Wegzug im steuerlichen Sinne kann auch ganz ohne Umzug stattfinden.“