Praxisgründung für Ärzte: So gelingt der erfolgreiche Schritt in die Selbstständigkeit
Praxisgründung: Wollen Ärztinnen und Ärzte sich selbstständig machen und eine eigene Praxis gründen, bietet das viele Vorteile und Freiheiten gegenüber einem Angestelltenverhältnis. Schon vor der Gründung sind dabei zahlreiche Aspekte zu beachten, damit der Schritt ins Unternehmertum auch gelingt.
Bevor Ärztinnen und Ärzte, die sich selbstständig machen wollen, weitere Überlegungen anstellen, sollten sie sich Gedanken darüber machen, in welcher Form sie ihre Tätigkeit gestalten möchten: als Einzelpraxis oder gemeinsam mit anderen Ärzten, etwa in einer Praxisgemeinschaft, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das sich als GbR oder GmbH betreiben lässt. „Die Wahl der geeigneten Rechtsform müssen Heilberufler persönlich vornehmen und dabei abwägen, ob sie lieber sämtliche Entscheidungen allein treffen, dafür aber keine Vertretungs- oder Austauschmöglichkeiten mit Kollegen haben“, sagt Stefanie Anders, Steuerberaterin und Fachberaterin Gesundheitswesen bei Ecovis in Düsseldorf.
Vertragliche Vereinbarungen beim Zusammenschluss treffen
Auch das Thema Haftung kann für die Wahl der geeigneten Rechtsform eine wichtige Rolle spielen. Ziehen Ärztinnen und Ärzte einen Zusammenschluss mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Betracht, sollten sie sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, ob ihre Vorstellungen und Erwartungen an die Zusammenarbeit übereinstimmen. Kommt ein solcher Zusammenschluss in Betracht, sollten Ärztinnen und Ärzte nicht sparen und lediglich ein Vertragsmuster aus dem Internet verwenden. „Es ist unerlässlich, einen Gesellschaftsvertrag durch einen Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen“, betont Anders. In ihm sind Details wie Gewinnverteilung, Urlaub oder Investitionsentscheidungen zu regeln. „Zudem sollten individuelle Regelungen, die den Vorstellungen der künftigen Partner entsprechen, in den Vertrag mit einfließen. Sonst kann es im Streitfall teuer werden“, sagt Anders.
Was das Finanzamt wissen muss
Mit Ausnahme einer MVZ-GmbH erzielt ein selbstständiger Arzt bei den Praxisformen Einzel- oder Praxisgemeinschaft, BAG oder MVZ jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des Paragraphen 18 Einkommensteuergesetz (EStG). „Bei der Aufnahme der Tätigkeit ist daher kein Gewerbe anzumelden und später keine Gewerbesteuer zu zahlen“, erklärt Anders. Und weiter: „Es genügt eine formlose Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt darüber, dass eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde.“
Zudem ist binnen vier Wochen nach Beginn der selbstständigen Arbeit dem Finanzamt ein „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ einzureichen, in dem unter anderem Angaben zu den voraussichtlichen Umsätzen und Gewinnen zu machen sind. Auf Basis dieses Fragebogens erteilt die Finanzverwaltung dann eine Steuernummer für die Praxis und setzt die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen fest.
Die Praxis finanzieren
Für den Kauf oder die Gründung einer eigenen Praxis sind in der Regel erhebliche finanzielle Mittel erforderlich. Grundlage für eine erfolgreiche Praxistätigkeit ist daher neben der betriebswirtschaftlichen Planung eine solide Finanzierung, die sich beim Praxiserwerb auch im Einklang mit der Praxiswert-Abschreibung befindet. „Dazu sollten Gründungswillige gemeinsam mit einem Steuerberater oder Unternehmensberater ein langfristig gesichertes Finanzierungskonzept und/oder einen Businessplan erstellen“, rät Anders.
Zur Finanzierung stehen neben Eigenkapital und klassischen Bankkrediten auch verschiedene Fördermittel zur Verfügung. Sie werden meist als Zuschüsse oder als zinsgünstige Kredite gewährt. „Gerade für die Anfangszeit empfiehlt es sich oftmals, zusätzlich zur Praxisfinanzierung einen Betriebsmittelkredit aufzunehmen. „Hinsichtlich der Privatliquidationen ist darauf zu achten, dass die Praxisinhaber die Rechnungen zeitnah nach Abschluss der Behandlung an die Patienten verschicken. Das stärkt die Liquidität der Praxis. Und: Je nach Umfang und Höhe der Privatliquidationen sollten sich Praxisinhaber auch mit dem Thema Factoring auseinandersetzen“, sagt Anders.
Wie die Gewinnermittlung läuft
Als Angehörige eines freien Berufs sind Ärzte generell nicht zur Buchführung verpflichtet. Die Gewinnermittlung erfolgt unabhängig von der Höhe der Praxiserlöse oder des Praxisgewinns mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Dabei reicht es aus, wenn Ärzte Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben führen.
Der bei der EÜR ermittelte Praxisgewinn unterliegt auf privater Ebene der Einkommensteuer. Die jährlich zu zahlende Einkommensteuer wird im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuererklärung unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Einkünfte und unter Abzug von beispielsweise Sonderausgaben, etwa Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträgen zum Versorgungswerk, ermittelt.
Welche Steuerzahlungen Freiberufler erwarten
Auf die voraussichtlich zu leistende Einkommensteuer sind vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen ist unterjährig durch den Steuerberater daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Einklang mit dem aktuellen Praxisergebnis befindet. „Gerade in den ersten drei Jahren der Existenzgründung ist dies essenziell, damit keine bösen Überraschungen in Form von hohen Steuernachzahlungen, möglicherweise kombiniert mit nachträglichen Steuervorauszahlungen, drohen, die nicht einkalkuliert sind“, sagt Anders.
Auch zu hohe laufende Einkommensteuervorauszahlungen sind für die Praxis von Nachteil. Zwar bekommen Selbstständige zu viel geleistete Vorauszahlungen erstattet. Allerdings ist so unterjährig Kapital aus der Praxis gebunden, das anderweitig eingesetzt oder sich ertragbringend anlegen ließe. „Für die laufende Überwachung der Steuervorauszahlungen ist eine monatliche und digitale Erstellung der Finanzbuchhaltung maßgeblich“, sagt Anders.
Dienen die in der Praxis erbrachten Behandlungsleistungen der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa in der Ästhetik, ist für die Umsätze aus den entsprechenden Behandlungen noch zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen.
Betreiben Ärztinnen und Ärzte die Praxis im Rahmen einer Personengesellschaft (Praxisgemeinschaft, BAG oder MVZ-GbR), ist für die Gesellschaft zusätzlich eine „gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung“ dem Finanzamt einzureichen. Dabei wird der gesamte Praxisgewinn oder der erzielte Verlust (bei einer Praxisgemeinschaft) festgestellt und auf die einzelnen Beteiligten aufgeteilt. Die anteiligen Gewinne oder Verluste fließen dann in die persönliche Einkommensteuererklärung der Beteiligten ein.
GUT ZU WISSEN
So gelingt die Gründung
Fördermittel zur Praxisgründung gibt es auf Bundesebene und in den jeweiligen Bundesländern: https://www.virchowbund.de/praxisaerzte-blog/foerderchancen-fuer-ihre-praxisgruendung