Selbst getragene Stromkosten bei E-Dienstwagen: Mehr administrativer Aufwand seit 2026
©Martin_P — stock.adobe.com

Selbst getragene Stromkosten bei E-Dienstwagen: Mehr administrativer Aufwand seit 2026

Die bislang geltenden monatlichen Pauschalen für die von Mitarbeitenden selbst getragenen Stromkosten für E-Dienstwagen fallen ersatzlos weg. Während viele Unternehmen auf eine Vereinfachung gehofft hatten, führt die Neuregelung seit Beginn des Jahres 2026 zu einem komplexeren Verfahren und in der Praxis zu mehr administrativem Aufwand. Die Details erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

Die bisher geltenden Pauschalen

Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden den privat getragenen Ladestrom pauschal und ohne großen Nachweisaufwand monatlich steuerfrei ersetzen.

Diese pauschalen Regelungen orientierten sich danach, ob eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand und ob es sich um ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug gehandelt hat.

 

Monatliche Pauschale Zusätzliche Lademöglichkeit im Betrieb Ohne Lademöglichkeit im Betrieb
Elektrofahrzeuge 30 Euro 70 Euro
Hybridfahrzeuge 15 Euro 35 Euro

Nachweis des Ladestroms ab 2026

Ab 2026 ist die Erstattung von häuslichem Ladestrom – laut Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2025 – nur noch möglich, wenn Arbeitnehmer die tatsächlich geladene Strommenge technisch erfassen, zum Beispiel über einen separaten Wallbox-Zähler, einen mobilen Zwischenzähler oder ein fahrzeuginternes Messsystem.

Neue Strompreispauschale 2026

Anhand der tatsächlich geladenen Strommenge muss der Arbeitgeber entscheiden, ob die Erstattung auf Basis des individuellen Stromtarifs (inklusive des anteiligen Grundpreises) oder anhand der neuen Strompreispauschale erfolgt. Für das Jahr 2026 beträgt die Strompreispauschale 0,34 Euro je kWh.

Die Strompreispauschale für 2027 lässt sich noch nicht bestimmen. Sie bemisst sich anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtstrompreise für private Haushalte. Dabei werden stets die Werte des Vorjahres herangezogen. Für 2026 sind somit die Werte des 1. Halbjahres 2025 maßgeblich. Für 2027 die des 1. Halbjahres 2026.

Empfehlung für die Abrechnung

Die Erstattung der nachgewiesenen Strommenge können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur am Jahresende abschließend bestimmen. Arbeitnehmer könnten zwar eine monatliche Abrechnung der geladenen Strommenge einreichen. Das wäre allerdings sehr verwaltungsaufwendig. „Ist eine monatliche Erstattung dennoch gewünscht, könnten Arbeitgeber die voraussichtlichen Werte – etwa die des Vorjahres – monatlich pauschal erstatten. Am Jahresende ist dann die tatsächlich nachgewiesene Strommenge zu korrigieren“, sagt Islinger.

Laden beim Arbeitgeber

Unverändert bleibt dagegen die Steuerfreiheit für das Aufladen an betrieblichen Ladepunkten. Mitarbeitende können ihre Fahrzeuge weiterhin kostenlos oder vergünstigt beim Arbeitgeber laden, ohne dass ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht. Das gilt auch für Ladepunkte, die Dritte im Auftrag des Unternehmens betreiben, sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – für Ladeinfrastruktur, die mehrere Nutzer einer Liegenschaft gemeinsam verwenden.

„Auch Zuschüsse für private Wallboxen sind weiterhin mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer möglich und bleiben damit ein praktikables Instrument zur Förderung privater Ladeinfrastruktur“, erklärt Steuerexperte Islinger.


Ansprechpartner

Andreas Islinger
Andreas Islinger
Leiter Lohnzentrum Süd, Steuerberater, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München, Dingolfing
Tel.: +49 89 5898-2720

Berater in Ihrer Region gesucht?

Beratersuche

Pressekontakt

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
presse@ecovis.com

Wir beraten Sie gerne persönlich. In unserer Beratersuche finden Sie die richtigen Ecovis-Experten und Expertinnen für Ihr Anliegen.

Zur Beratersuche
X