Umsatzsteuererklärung und Steuerhinterziehung: Voranmeldung und Jahreserklärung künftig getrennte Taten
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Umsatzsteuererklärung und Steuerhinterziehung: Voranmeldung und Jahreserklärung künftig getrennte Taten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsprechung zur Frage geändert, wie sich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen und fehlerhafte Umsatzsteuerjahreserklärungen strafrechtlich zueinander verhalten. Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, erklärt die Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 10. Dezember 2025 für Unternehmen (1 StR 387/25).

Die bisherige Rechtsprechung

Jahrelang galt folgende Rechtsprechung des BGH: Wenn ein Unternehmen falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und diese Fehler dann in der Umsatzsteuerjahreserklärung wiederholte, lagen materiellrechtlich gesehen zwei getrennte Straftaten vor. Das lag daran, dass jede dieser Erklärungen einen eigenen rechtlichen Zweck hat:

  • Die Umsatzsteuervoranmeldung dient dazu, dem Finanzamt monatlich oder vierteljährlich Vorauszahlungen zu melden. Bei falschen Angaben entsteht dem Fiskus ein Schaden – aber zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum (man spricht von einer „Steuerverkürzung auf Zeit“).
  • Die Umsatzsteuerjahreserklärung hingegen legt die endgültige Steuer für das gesamte Kalenderjahr fest. Hier führt eine falsche Erklärung zu einer dauerhaften Steuerverkürzung.

Obwohl es sich also um zwei verschiedene Straftaten handelte, wurden diese in der strafrechtlichen Praxis der Gerichte oft als eine einheitliche prozessuale Tat behandelt. Die Voranmeldungen wurden sozusagen als notwendiges Durchgangsstadium zur endgültigen Steuerhinterziehung angesehen (so z.B. BGH 1 StR 536/16). Begründet wurde diese Auffassung damit, dass der Schwerpunkt des strafrechtlichen Unrechts in der Umsatzsteuerjahreserklärung liege, weil erst diese die Steuer endgültig festlege.

Die bislang herrschende Auffassung, wurde nun mit dem Beschluss des BGH geändert. Begründung: Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung und dient nicht nur der Abwicklung einer Vorauszahlung hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Die strafrechtlichen Risiken

Unrichtige oder verspätete Voranmeldungen können somit neben der Strafbarkeit aufgrund der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung zu eigenständigen Sanktionen führen. Damit droht künftig eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung für verschiedene selbstständige Taten für denselben Besteuerungszeitraum.

Was Unternehmen beachten sollten

Um strafrechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Erklärungsprozesse sorgfältig gestalten:

  • Klare Prozessstrukturen: Unternehmen müssen ihre Erklärungsprozesse transparent dokumentieren und kontrollieren. Die Verantwortlichkeiten zwischen Geschäftsleitung, interner Buchhaltung und Steuerabteilung sollten eindeutig definiert sein.
  • Sorgfältige Dokumentation: Eine präzise Prozessbeschreibung und die Dokumentation der internen Abläufe im Rahmen eines Tax-Compliance-Management-Systems sind wesentliche Voraussetzungen, um im Fall einer steuerstrafrechtlichen Prüfung den tatsächlichen Geschehensablauf schlüssig darstellen zu können.
  • Schnelle Fehlerkorrektur: „Es reicht nicht mehr aus, Fehler erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu berichtigen oder sie gebündelt in der Voranmeldung für Dezember zu korrigieren. Unternehmen sollten stattdessen jede betroffene Voranmeldung unverzüglich korrigieren“, rät Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut.
  • Nachvollziehbare Arbeitsabläufe: Interne Arbeitsabläufe sollten so ausgestaltet sein, dass erkennbar ist, ob eine zusammenfassende Weisung für mehrere Zeiträume erteilt wurde oder ob für jeden Voranmeldungszeitraum eine eigenständige Vorgabe besteht. Diese Differenzierung kann maßgeblich dafür sein, ob mehrere Taten in Tateinheit oder in Tatmehrheit stehen.

Umsatzsteuervoranmeldungen unterliegen dabei nicht dem Vollständigkeitsgebot bei Selbstanzeigen. Das bedeutet, dass bei Umsatzsteuervoranmeldungen wirksame Selbstanzeigen und auch Teilselbstanzeigen möglich sind, ohne dass für alle weiteren unverjährten umsatzsteuerlichen Taten ebenfalls Selbstanzeigen abzugeben sind.

Dies bietet Unternehmen Flexibilität bei der Korrektur von Fehlern.

Ansprechpartner

Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht in München, Landshut, Leipzig, Regensburg
Tel.: +49 871 96216 25

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