Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung

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Fährt ein Vermieter hin und wieder zu seinen Vermietungsobjekten, kann er im Regelfall pauschal 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale greift dann, wenn das Vermietungsobjekt die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. IX R 18/15) entschieden. Im verhandelten Fall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Die Baustellen besuchte er 165-mal bzw. 215-mal im Jahr. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte hat und entschied daher, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Der BFH folgte der Argumentation des Finanzamts. Wer jedoch nur gelegentlich beispielsweise bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen zum Vermietungsobjekt fährt, kann die Kilometerpauschale ansetzen.

 

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