Corporate Sustainability Reporting Directive: Nachhaltigkeit richtig nachweisen
Environmental protection, renewable, sustainable energy sources. Plant growing in the bulb concept

Corporate Sustainability Reporting Directive: Nachhaltigkeit richtig nachweisen

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Die Folgen der Klimakatastrophe und die Energiekrise zeigen, dass nachhaltigeres Wirtschaften notwendig ist. Ein Baustein dieser Transformation ist die Transparenz von Unternehmen bei der Nachhaltigkeit. Der Gesetzgeber treibt diese durch Berichterstattungspflichten voran.

Die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft soll dadurch gelingen, dass Investitionen in nachhaltige Projekte und Unternehmen fließen. Dafür ist Transparenz erforderlich. Das will die EU durch Berichts- und Offenlegungspflichten erreichen. Seit mehreren Jahren müssen daher große kapitalmarktorientierte Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung abgeben.

Mit dem Entwurf der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) plant die EU, den Anwenderkreis für die nichtfinanzielle Berichterstattung sowie auch die Berichtsinhalte auszuweiten.

So soll die Einführung laufen

Der Gesetzentwurf sieht ein Drei-Stufen-Modell für die Einführung vor:

  1. Ab 1. Januar 2024 müssen Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen, die CSRD erstmalig anwenden.
  2. Ab 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung – mit im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Beschäftigten, einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro und mit jährlich mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlösen zur Umsetzung der CSRD verpflichtet.
  3. Ab 1. Januar 2026 gilt die CSRD auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen. Einzige Ausnahme: Kleinstunternehmen. Unternehmen gelten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU als klein, wenn sie zwei dieser drei Merkmale überschreiten:
  4. a) mehr als zehn Beschäftigte,
  5. b) 350.000 Euro Bilanzsumme und
  6. c) 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse.

Wer die Regeln bestimmt

Geplant ist es, den Inhalt der Berichterstattung einheitlich über verbindliche europäische Standards zu regeln, die die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt.

Am 29. April 2022 wurde ein erstes Set an Standardentwürfen zur Konsultation veröffentlicht. Diese European Sustainability Reporting Standards (ESRS) greifen bestehende Rahmenwerke wie Global Reporting Initiative (GRI), Sustainability Accounting Standards Board (SASB) und Task Force on climate-related disclosures (TCFD) auf.

Die ESRS setzen für die verpflichtende Berichterstattung neue Maßstäbe. So sollen Unternehmen zukünftig nicht nur die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Umwelt und Mensch darstellen, sondern umgekehrt auch die Auswirkungen verschiedener Nachhaltigkeitsaspekte auf den Betrieb selbst. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer doppelten Maßgeblichkeit.

Die neuen Berichtsstandards orientieren sich strukturell an den drei Themenkomplexen Umwelt (Environment), Gesellschaft und Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance). Darüber hinaus soll die EFRAG themenübergreifende Standards sowie sektor- und unternehmensspezifische Standards entwickeln.

Die CSRD ist der rechtliche Rahmen für die ESRS. Sie gibt die Themenkomplexe für die Standards vor. Wie bisher auch sollen Unternehmen das Geschäftsmodell und die Strategie beschreiben, inklusive der Resilienz des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen. Zudem ist zu berichten, inwieweit die Tätigkeit des Unternehmens mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius nach dem Paris-Abkommen vereinbar ist.

Prüfungspflicht wird kommen

Um die Verlässlichkeit und die Akzeptanz der Berichterstattung zu erhöhen, sieht die CSRD auch eine Prüfungspflicht vor. Diese gab es bislang nicht. „Es ist zwar häufig gelebte Praxis, die Nachhaltigkeitsberichterstattung freiwillig prüfen zu lassen, aber keine Pflicht“, weiß Thilo Marenbach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf. Zunächst sollen die Prüfungen nur mit begrenzter Prüfungssicherheit erfolgen und später dann gegebenenfalls in eine mit hinreichender Sicherheit erweitert werden. Prüfer können der jeweilige Abschlussprüfer, andere Wirtschaftsprüfer oder weitere akkreditierte, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen sein. „Sofern die Unternehmen den Verpflichtungen nicht nachkommen, sind Sanktionen in Form von Bußgeldern und Bekanntgabe der Verantwortlichen geplant“, sagt Ecovis-Experte Marenbach. „Auch wenn die Berichtspflichten erst ab 2024 und 2025 gelten, können Unternehmen jetzt schon einiges tun, um sich entsprechend vorzubereiten.“

Das Projekt Nachhaltigkeitsberichterstattung in Angriff nehmen

Künftig müssen Unternehmen auch über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren berichten. Wie sie sich auf die neue Herausforderung einstellen können, weiß Yven Heine, Head of Sustainability von iAP, einem Unternehmen der Ecovis-Gruppe in Berlin. Das ganze Interview lesen Sie hier: https://de.ecovis.com/aktuelles/was-beim-nachhaltigkeitsreporting-zu-tun-ist/

Thilo Marenbach
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf
Tel.: +49 211-90 86 70

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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