Drei Fragen zum Thema „Steuerfreie Exporte in die EU“ an Andrea Pissarczyk, Steuerberaterin bei Ecovis

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Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wird der Exporteur in die Pflicht genommen. Für Nachweise und Meldungen nicht steuerbarer Umsätze gelten klare Regeln, die er beachten muss. Das ist nicht immer ganz einfach, aber unvermeidbar.

Bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Exporteur die Unternehmereigenschaft des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Welcher Aufwand ist damit für die Unternehmen grundsätzlich verbunden?

Der deutsche Exporteur muss die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) des Abnehmers durch eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen. Sie kann online über www.bzst.bund.de erfolgen. Das ist der einzig mögliche Weg, denn die Finanzverwaltung erkennt nur diese „qualifizierte Bestätigungsanfrage“ an. Für das unmittelbar mitgeteilte Anfrageergebnis sollte zudem eine amtliche Bestätigungsmitteilung angefordert und zu den Unterlagen genommen werden. Beachtet werden muss, dass der sogenannte Buchnachweis und damit auch die Prüfung der USt-ID geführt werden muss, bevor die Lieferung als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuervoranmeldung deklariert wird.

 

Kann die Gelangensbestätigung, die als Belegnachweis für die Ankunft der Ware im EU-Ausland dient, auch per E-Mail übermittelt werden?

Ja, das ist natürlich möglich. Mit einer elektronischen Übermittlung entfällt grundsätzlich die Unterschrift auf der Gelangensbestätigung bzw. durch die Absenderadresse in der E-Mail kann nachgewiesen werden, dass die Bestätigung aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers stammt. Dazu kommt, dass die E-Mail auch das für die Gelangensbestätigung erforderliche Ausstellungsdatum enthält. Empfehlenswert ist hierbei, eine zentrale Mail-Adresse für den Rücklauf der Bestätigungen einzurichten, wobei diese und die E-Mail elektronisch archiviert werden müssen. Für Umsatzsteuerzwecke reicht jedoch ein Ausdruck der E-Mail sowie der Gelangensbestätigung aus.

 

Welche Erklärungs- und Meldepflichten müssen Exporteure bei umsatzsteuerfreien Warenlieferungen ins EU-Ausland beachten?

Der Gesamtbetrag der Entgelte für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie in der Umsatzsteuererklärung gesondert angegeben werden. Darüber hinaus müssen diese Entgelte grundsätzlich monatlich als sogenannte Zusammenfassende Meldung (ZM) elektronisch bis spätestens zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Zum Zweck der Datensammlung für die Intrahandelsstatistik müssen die Lieferungen in andere EU-Staaten zudem monatlich (bis zum 10. des Folgemonats) dem Statistischen Bundesamt mitgeteilt werden. Dies gilt aber nur, sofern ihr Volumen im Vorjahr über der Schwelle von 500.000 Euro gelegen ist.

 

 

 

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