Gehalt nach Vorschrift

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Noch ist offen, welche Vorgaben der geplante Mindestlohn konkret bringen wird. Unternehmer sollten sich jedoch schon jetzt mit den Konsequenzen befassen.

 

Das Gesetz zur Einführung eines Mindestlohns erhitzt die Gemüter, noch ehe es geschrieben ist. Professor Christoph Schmidt etwa, der Vorsitzende der fünf Wirtschaftsweisen, fürchtet ein Aufleben der Schattenwirtschaft und langfristig den Verlust einiger Hunderttausend Stellen. „Mit einem gesetzlichen Mindestlohn sorgen wir für faire Löhne“, sagen dagegen die Regierungsparteien. Sie haben das Vorhaben in ihrem Koalitionsvertrag festgezurrt und angekündigt, ab dem 1. Januar 2015 einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro anzustreben. Noch sind die konkreten Vorgaben nicht ausgearbeitet, und damit ist auch offen, welche Übergangsfristen oder Ausnahmeregelungen sie enthalten werden.

 

Kosten im Griff behalten

„Das neue Gesetz zum Mindestlohn wird aber auf jeden Fall kommen. Unternehmer sollten deshalb schon jetzt überlegen, was das für den eigenen Betrieb bedeuten könnte“, sagt Alexander Weigert, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Vorstand bei Ecovis. Tariflich vereinbarte oder im Arbeitnehmerentsendegesetz geregelte Mindestlöhne gibt es in Deutschland schon heute. Sie fallen je nach Branche oder Region verschieden hoch aus und liegen teils über, teils unter der geplanten Grenze. Sicher ist schon jetzt, dass viele Betriebe künftig neu kalkulieren müssen. „Wir empfehlen in einem ersten Schritt, auf Basis der Gehaltslisten die aktuellen Stundenlöhne der einzelnen Mitarbeiter zu berechnen und dann die Konsequenzen des geplanten Mindestlohns für die gesamten Personalkosten zu analysieren“, rät Weigert. Im Rahmen der Analyse ist beispielsweise auch zu klären, inwieweit steuerfreie Arbeitgeberleistungen oder Leistungsprämien beim Mindestlohn Berücksichtigung finden. „Diese Frage hat der Gesetzgeber zwar noch nicht beantwortet, sie sollte aber auf jeden Fall schon jetzt Bestandteil eines vorbereitenden Gesprächs mit dem Steuerberater sein“, sagt Weigert. Er verweist zudem darauf, dass der diskutierte Mindestlohn auch auf der Einkaufsseite kostenerhöhende Effekte haben kann. Das ist dann der Fall, wenn ein Lieferant infolge der Neuregelung höhere Löhne zahlen muss und als Konsequenz daraus seine Preise erhöht.

 

Hohe Nachzahlungen drohen

In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob und wie sich höhere Lohnkosten auffangen lassen. Kann man die betrieblichen Prozesse noch besser in den Griff bekommen? Gibt es Ansatzpunkte für Kosteneinsparungen? Eine zweite Handlungsalternative bietet sich in Form von Preiserhöhungen für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen an. „Hier allerdings ist zu prüfen, ob die Kunden diese akzeptieren oder sie sich überhaupt leisten können“, warnt Weigert. An Risiken mangelt es nicht. So könnten in den neuen Bundesländern Kunden künftig eher in benachbarten Billiglohnstaaten wie Tschechien oder Polen einkaufen. Friseur- und Taxibetrieben drohen bei Preiserhöhungen Umsatzeinbrüche, und Landwirte fragen, ob Spargel- oder Erdbeeranbau in Deutschland ohne lohngünstige Saisonarbeiter überhaupt noch wirtschaftlich darstellbar sind.

 

„Konsequenzen wird der geplante Mindestlohn vor allem für Betriebe mit vielen gering qualifizierten Arbeitnehmern haben“, sagt Thorsten Walther, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis. Er verweist darauf, dass sich die Regierungskoalition zwar weitgehend einig über Ausnahmen für ehrenamtlich Tätige und auch Auszubildende ist. Sonderregelungen für Rentner, Studenten oder Saisonarbeiter dagegen könnten nach Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags verfassungsrechtlich bedenklich sein.

 

Wo Ausnahmen nicht ausdrücklich geregelt sind, werden Unternehmen am künftigen Mindestlohn nicht vorbeikommen. „Die Mitarbeiter sind berechtigt, diesen aufgrund des Arbeitsvertrags einzufordern oder einzuklagen“, sagt Isolde Tuschling, Rechtsanwältin bei Ecovis. Ebenso könne jederzeit der Zoll dem Betrieb einen Besuch abstatten und prüfen, ob dessen Arbeitnehmer nach dem geltenden Recht beschäftigt sind. „Bei zu geringen Löhnen drohen empfindliche Nachzahlungen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung“, warnt die Anwältin. Nachzahlungen werden darüber hinaus fällig, wenn bei den im Abstand von vier Jahren für alle vier Sozialversicherungszweige durchgeführten Prüfungen durch die Rentenversicherung unkorrekte Abrechnungen ans Licht kommen.

 

Ein Zahlenbeispiel macht deutlich, um welche Summen es dabei im Falle eines Mindestlohns von 8,50 Euro gehen kann. Bei maximal 23 Arbeitstagen mit je acht Stunden und bei einer 40-Stunden-Woche rechnet man üblicherweise 173,33 Arbeitsstunden pro Monat. Daraus resultiert ein monatlicher Bruttolohn von 1.473 Euro. „Der Arbeitgeber müsste somit inklusive der Sozialversicherung circa 1.802 Euro brutto zahlen“, rechnet Anwältin Tuschling vor. Der Arbeitnehmer (Steuerklasse IV, kinderlos) allerdings erhält netto davon nur 1.080 Euro – besonders gut leben lässt sich damit nicht. Doch was ist, wenn der Mindestlohn darüber hinaus auch noch zu höherer Arbeitslosigkeit führt?

 

Die bisherigen Erfahrungen in der Praxis zeigen unterschiedliche Resultate. So wurde etwa in Großbritannien bislang keine Auswirkung auf die Beschäftigung nachgewiesen. „In Frankreich dagegen hat der Mindestlohn überall dort zu höherer Arbeitslosigkeit geführt, wo er über dem Gleichgewichtslohn lag, an dem sich Angebot und Nachfrage treffen“, sagt Steuerberater Alexander Weigert. Wirtschaftsverbände wie der DIHK warnen nicht zuletzt vor gefährlichen Verlockungen für Jugendliche. Die könnten nämlich zunehmend Mindestlohn-Jobs reizvoll finden und zu deren Gunsten auf die langfristig viel besseren Perspektiven einer guten Ausbildung verzichten.

 

Worüber wir reden sollten

  • Welche Konsequenzen bringt der Mindestlohn für meine Gesamtkostenrechnung?
  • Habe ich Spielraum für Preiserhöhungen?
  • Welche Ansatzpunkte gibt es für Kosteneinsparungen im Betrieb?
  • Sind steuerfreie und/oder von der Sozialversicherung befreite Arbeitgeberleistungen bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen?
  • Welche Regeln gelten für Minijobs und Praktikantenstellen?
  • Mit welchen Kontrollen ist zu rechnen? Prüft auch das Finanzamt die Einhaltung der Mindestlohnvorgaben?

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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