Geplante Grundstücksschenkungen noch 2016 durchführen!

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Zum Jahreswechsel werden die Bodenrichtwerte deutschlandweit angehoben. Darum kann es aus erbschaftsteuerlicher und bewertungsrechtlicher Sicht günstiger sein, geplante Grundstücksschenkungen noch in 2016 auszuführen.

Worauf es beim Vollzug der Schenkung ankommt

Die Ausführung der Schenkung richtet sich nicht nach der Eintragung im Grundbuch. Eine Grundstücksschenkung gilt dann als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärung in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken (R E 9.1 ErbStR).

Die Schenkung gilt also als vollzogen, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite her zum Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten erforderlich ist. Dies kann jedoch frühestens mit notarieller Beurkundung der Schenkung erfolgen.

Hinweis

Die notarielle Beurkundung muss somit noch in 2016 erfolgen, sodass für die Bewertung noch die niedrigen Bodenrichtwerte verwendet werden dürfen.

Findet die Beurkundung erst in 2017 mit einen entsprechenden Vermerk auf einen bereits vor dem 1.1.2017 erfolgten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (= Übergang wirtschaftlichen Eigentums) statt, reicht dies schenkungsteuerlich nicht aus!

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