Haftungsfalle Brexit – droht deutschen Limited-Unternehmern die Insolvenz?

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Was in der Vergangenheit wie eine geschickte Umgehung des Mindeststammkapitals der GmbH schien, könnte sich nach Inkrafttreten des Brexit für betroffene Unternehmer zur Haftungsfalle entwickeln.

Hintergrund

Anfang der 2000er Jahre entwickelte sich der Trend, Unternehmen in Deutschland statt in der Rechtsform einer GmbH als deutsche Zweigniederlassung einer britischen Limited zu betreiben. Hiermit sollte die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft erreicht werden, ohne zugleich das Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 EUR) aufbringen zu müssen.

Den Weg zu dieser Gestaltung ebnete die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Überseering und Inspire Art, die deutschen Gerichten die grenzüberschreitende Anerkennung von Gesellschaften aufgab, die zwar im EU-Ausland als Briefkastengesellschaften gegründet wurden, ihren Verwaltungssitz jedoch in Deutschland haben.

Aktuelle Entwicklungen

Mit dem per Referendum vom 23.06.2016 beschlossenen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union droht nunmehr mit Inkrafttreten des Brexit (vorauss. April 2019) der Wegfall dieser Anerkennung britischer Limiteds als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland.

Dieses Worst-Case-Szenario ist in den vergangenen Tagen umso wahrscheinlicher geworden, als die Premierministerin Großbritanniens, Theresa May, für die voraussichtlich im April 2017 beginnenden Brexit-Verhandlungen ihre Forderung nach einem „harten Brexit“ jüngst wiederholte (vgl. Presseberichterstattungen vom 09.01.17). Der Abschluss von Handelsabkommen zur Beibehaltung des EU-Binnenmarktes oder gar eine Mitgliedschaft Großbritanniens im Europäischen Wirtschaftsraum, die die Anerkennung britischer Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland noch retten könnten, scheinen vor diesem Hintergrund derzeit ausgeschlossen.

Es ist daher damit zu rechnen, dass Großbritannien mit Inkrafttreten des Brexit den Status eines Drittstaates ohne jegliche Privilegierung einnehmen wird, was für deutsche Limited-Unternehmer von einem Tag auf den anderen die Haftung mit dem Privatvermögen für Unternehmensschulden zur Folge hätte.

Handlungsbedarf

Daher sei betroffenen Unternehmen und Unternehmern dringend angeraten, rechtzeitig für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen, um die haftungsrechtliche Trennung von Unternehmensschulden und Privatvermögen für den Fall des „harten Brexit“ zu gewährleisten.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang steht die Gesellschaftsrechtsabteilung der
ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit zur Verfügung, um gemeinsam einen passenden Ausweg aus dieser Haftungsfalle zu gestalten.

Ihr Ansprechpartner ist hierbei:

Hannes Wunderlich
Rechtsanwalt, Steuerberater, Maître en Droit (Tours)
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