Kindertagespflege: Welche Ausgaben die Einnahmen mindern
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Kindertagespflege: Welche Ausgaben die Einnahmen mindern

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Nicht erst seit der Corona-Pandemie geben viele Eltern ihre Kinder in eine Kindertagespflege. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat nun klargestellt, wie die Betreuer ihre Einkünfte versteuern müssen – und das ist gar nicht so einfach, wie Ecovis-Steuerberaterin Doris Oesterle in Rastatt weiß.

Kindertagespflegepersonen erbringen eine Betreuungsleistung. Steuerlich ist zu unterscheiden, ob die Erzieher Einkünfte aus selbstständiger oder aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege vom 6. April 2023 (IV C 6 – S 2246/19/10004:004) wichtige Details geregelt.

Welche Formen der Kindertagespflege gibt es?

Selbstständige Tagespflegende müssen ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Hauptmerkmal für eine selbstständige Tätigkeit ist dementsprechend die Eigenverantwortlichkeit.

Sollte die Tagespflegeperson jedoch Weisungen von den Auftraggebern, also von den Eltern, erhalten und sollten sie ein Kind oder mehrere in derselben Familie betreuen, sieht das Finanzamt das Tätigkeitsverhältnis in der Regel als nicht selbstständig an.

Von den Einnahmen aus dieser nicht selbstständigen Tätigkeit sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Jahr 2023 in Höhe von 1.230 Euro abziehbar. Zudem ist zu beachten, dass bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit den Arbeitgeber weitere Pflichten treffen. Er muss Lohnsteuer einbehalten und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Welche Betriebsausgaben sind abzugsfähig?

Eine selbstständige Pflegeperson kann Betriebsausgaben absetzen. Betriebsausgaben mindern die steuerpflichtigen Einnahmen, wenn sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Dies betrifft beispielsweise Aufwendungen für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände wie Mobiliar, Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete oder Betriebskosten der für die Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten. Auch die Kommunikations- und die Weiterbildungskosten, die Beiträge für Versicherungen – soweit sie unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehen – sowie Fahrtkosten und Freizeitgestaltung sind steuerlich relevant.

Keine Betriebsausgaben sind die Beiträge

  • zur Altersversicherung,
  • zur Unfallversicherung und
  • zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben dürfen die Kinderpflegepersonen auch von den erzielten Einnahmen 400 Euro je Kind und Monat pauschal absetzen. Ein Abzug der Pauschale und parallel der tatsächlichen Kosten ist aber nicht möglich. Eine Voraussetzung ist allerdings eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Falls der Nachwuchs weniger in die Tagespflege kommt, ist die Pauschale entsprechend anteilig zu kürzen.

Was Betreuungspersonen vermeiden sollten

Ob selbstständig oder nicht selbstständig: Die Kindertagespflege ist eine wichtige Betreuungsform, weil sie den Eltern eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglicht. Eine klare Regelung des Auftragsverhältnisses ist hier jedoch essenziell, um steuerliche Konflikte zu vermeiden.

„Die Unterscheidung, wann eine selbstständige Tätigkeit und wann ein nicht selbstständiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir empfehlen daher, sich beraten zu lassen. Ein Steuerberater kann auch prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschale erfüllt sind, welche Aufwendungen tatsächlich unter die Kategorie der Betriebsausgaben fallen und wie zu verfahren ist, wenn sich die Betreuungspersonen um mehrere Kinder kümmert“, sagt Oesterle.

Doris Oesterle
Steuerberaterin in Rastatt
Tel.: +49 7222-9527-0

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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