Nun soll der EuGH über Filesharing entscheiden

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Mit dem Beschluss vom 17.03.2017 hat das Landgericht München dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere die Entscheidung vom 06.10.2016 (Az: I ZR 154/15) mit dem EU-Recht vereinbart ist, welches von den Mitgliedstaaten eine wirksame und angemessene Sanktionierung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing verlangt.
In dem oben genannten Urteil vom 06.10.2016 hat der BGH entschieden, dass im Fall der Abmahnung, der Anschlussinhaber seine sekundären Darlegungslast bereits dadurch erfüllt, indem er mitteilt wer außer ihm Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte und somit als Täter in Betracht kommt. Dafür muss der Anschlussinhaber nur die ihm zumutbaren Nachforschungen anstellen. Sofern es sich bei den Mitbenutzern des Anschlusses um den Ehegatten oder Familienangehörige handelt, soll zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG greifen.
Bei Ehepartner soll eine allgemeine Mitteilung reichen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses sei es nicht zuzumuten, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren oder den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu kontrollieren, um seine täterschaftliche Haftung abzuwenden.
Hintergrund für die Vorlagefrage ist ein Rechtsstreits vor dem Landgericht München, in dem ein Verlag den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil von seinem Internetanschluss ein Hörbuch im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte teilte mit, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und hat sich damit verteidigt, dass seine Eltern ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.
Nach der oben aufgeführten BGH-Rechtsprechung würde bei dieser Sachlage eine Schadensersatzpflicht des Anschlussinhabers ausscheiden, da auch die Eltern als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Da aber gegen die Eltern nicht klageweise vorgegangen werden kann, da sie nur generell Zugriff auf den Anschluss hatten, sieht das Landgericht München die Rechtsprechung der BGH in Konflikt mit Europäischem Recht.
Nach der Richtlinie 2001/29/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet für Urheberrechtsverletzungen angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorzusehen. In einem Fall wie dem vorliegenden können jedoch der Entscheidung des BGH zufolge Private für die Urheberrechtsverletzungen nur selten in Anspruch genommen werden, weil der Täter sich zumeist nicht ermitteln lässt.
Deshalb bleibt nur die Vorabentscheidung des EuGH auf die Frage des Landgerichts München hinabzuwarten.

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