Probesterben und Erbschaft: Warum Sie Ihr Erbe rechtzeitig regeln sollten
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Probesterben und Erbschaft: Warum Sie Ihr Erbe rechtzeitig regeln sollten

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Wer sein Leben lang das Thema Tod meidet, kann großen Schaden anrichten. Im eigenen Betrieb, aber auch in der Familie. Warum es so wichtig ist, über den Tod zu sprechen, und welche Vorteile das auch für das Unternehmen haben kann.

Mit 68 Jahren plötzlich einen eingeführten mittelständischen Betrieb führen ist eine besondere Herausforderung. Ganz besonders dann, wenn man darauf eigentlich nicht vorbereitet ist. Stirbt aber der Inhaber des Unternehmens unerwartet und hat er sein Erbe nicht geregelt, kann genau das passieren. Dann fällt – in unserem Beispiel – seiner 68-jährigen Ehefrau, die den Tod ihres Partners betrauert, als Alleinerbin (siehe Glossar) plötzlich das Betriebs- und Privatvermögen ihres Mannes zu. Und somit wird die Herausforderung ganz schnell zum Risiko. Was also sollten Unternehmer tun, um Angehörige vor solch schwierigen Situationen zu schützen? „Das Wichtigste ist immer: Sprechen Sie darüber“, rät Magdalena Glück, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing. „Denn nur in einem offenen Gespräch lassen sich viele Fragen klären – und anschließend entsprechende Vorkehrungen treffen.“

Welche Rolle ein aktuelles Testament spielt

Zu den wichtigsten Vorkehrungen gehört in der Regel das Testament. Damit lässt sich zu Lebzeiten bestimmen, wer was erben soll. Das kann dann auch jemand sein, der nicht zur Familie gehört. Wird das Unternehmen von Ehepartnern gemeinsam geführt, ist das Berliner Testament, oft in Kombination mit einem Supervermächtnis, eine beliebte Variante. Hier erbt der hinterbliebene Ehepartner allein, die Kinder bleiben zunächst außen vor. Immer sind aber auch Pflichtteile zu bedenken.

Gibt es kein Testament, müssen die nächsten Angehörigen, also Ehepartner und Kinder, als Erben regeln, wie der Nachlass verteilt werden soll. Denn sie bilden eine Erbengemeinschaft. Hier ist möglicherweise auch noch der Zugewinnausgleich zu beachten. „Erfahrungsgemäß wird es schwierig, wenn Privat- und Betriebsvermögen auf mehrere Erben und Generationen verteilt werden“, sagt Glück.

Die steuerlichen Konsequenzen beachten

Klingt kompliziert? Das ist es mitunter auch. Und dann lauern da auch noch die steuerlichen Fallstricke. Hier sind unterschiedliche Vorgänge zu beachten. Es geht um vorausgezahltes Erbe, um Freibeträge, Erbschaftsteuer auf Privat- und auf Betriebsvermögen und vieles mehr.

Weil der steuerliche Teil komplex sein kann, lohnt es sich, verschiedene Konstellationen einmal durchrechnen zu lassen. „Probesterben nennen wir das“, sagt Glück. „Und wenn dann das Ergebnis nicht so ist, wie man es gern hätte, sollte man aktiv werden.“

Neben den rechtlichen und steuerlichen Hürden gibt es natürlich auch familiäre Umstände zu bedenken. Wer hat überhaupt Interesse am elterlichen Betrieb? Und was, wenn nur ein Kind den Betrieb erben soll? Wie regeln Patchwork-Familien das Erbe? Sind Enkelkinder zu berücksichtigen? Und wer erbt das Elternhaus? „Unsere Beratungserfahrung zeigt auch hier: Wer offene und ehrliche Fragen stellt und mit der Familie spricht, kann viel Ärger und Zwist vermeiden“, sagt Glück.

Glossar „Probesterben“: Erben und Testament

Von A wie Alleinerbe bis Z wie Zugewinnausgleich – wir erklären in jedem Teil unserer Serie Begriffe, die für Unternehmer relevant sind.

  • Alleinerbe: Er bekommt als einzige Person das Erbe eines Erblassers übertragen.
  • Berliner Testament: Bezeichnung für ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
  • Erbengemeinschaft: Bezeichnet die Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen erbt. Tritt häufig ein, wenn die Erbfolge nicht geregelt wurde.
  • Pflichtteil: Er sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass.
  • Supervermächtnis: Es räumt dem überlebenden Partner sehr weitgehende Befugnisse ein – und kann auch zur Verringerung der Erbschaftsteuer genutzt werden.
  • Zugewinnausgleich: Er muss bei Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand) durchgeführt werden, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.

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Ein Foto von Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück können Sie mit einem Klick aufs Foto herunterladen.

Magdalena Glück, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266
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