Säumniszuschläge: Zwölf Prozent sind nicht zu viel
Das Finanzamt kann Säumniszuschläge in Höhe von zwölf Prozent kassieren, wenn Steuerzahler ihre Abgaben nicht fristgerecht überweisen. Das ist nicht zu viel, wie der Bundesfinanzhof aktuell erneut bestätigt hat.
Der Fall
Das Finanzamt erläutert im Steuerbescheid, binnen welcher Frist die festgesetzte Steuer zu zahlen ist. In der Regel erfolgt dies mit dem Hinweis: „Bitte zahlen Sie bis zum XX.XX.XXXX“. Säumniszuschläge entstehen, wenn bei einer Steuerzahlung die „Säumnis“ eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Steuerschuld nicht fristgerecht zahlt. Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des nicht bezahlten Steuerbetrags pro angefangenem Monat. Eine Ausnahme davon gilt bei einer Säumnis von weniger als drei Tagen. Säumniszuschläge entstehen ohne Rücksicht darauf, weshalb die Steuerzahler die Steuern nicht rechtzeitig überwiesen haben. Betroffene können gegebenenfalls beantragen, ihnen den Säumniszuschlag zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Steuerzahler selbst an der Säumnis keine Schuld haben. Keine Schuld trifft den Steuerpflichtigen beispielsweise bei einer plötzlichen Erkrankung oder bei unverschuldeten finanziellen Engpässen.
Wie rechnet das Finanzamt?
Beispiel: Der Unternehmer X hat eine Einkommensteuererklärung 2022 am 20. Mai 2023 abgegeben. Das Finanzamt hat am 30. Juni 2023 einen Einkommensteuerbescheid mit dem Zusatz „Bitte bezahlen Sie bis zum 31. Juli 2023 1.000 Euro“ erlassen. Am 7. September 2023 hat X dem Finanzamt den rückständigen Steuerbetrag überwiesen. Da X die Steuerschulden nicht bis zum 31. Juli 2023 getilgt hat, war er säumig. Aus diesem Grund entstanden Säumniszuschläge. Diese setzte das Finanzamt für zwei angefangene Monate (August und September) fest. Sie betrugen 2 x 1 Prozent x 1.000 Euro (Steuerschulden) = 20 Euro.
Was musste der Bundesfinanzhof entscheiden?
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste klären, ob nach dem 31. Dezember 2018 entstandene Säumniszuschläge in ihrer Höhe verfassungsgemäß sind. Säumniszuschläge von jährlich zwölf Prozent könnten gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 (V B 49/22) beantwortete der BFH diese Frage. Der BFH entschied bereits in vorherigen Verfahren, dass ein Säumniszuschlag keinen festen Zinsanteil enthält, dessen Höhe als verfassungswidrig einzustufen ist.
Das sollten Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt beachten
Steuerzahler und Unternehmer sollten ihre Steuernachzahlungen pünktlich entrichten, um Säumniszuschläge zu vermeiden. „Insbesondere bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist dies zu beachten, da die Anmeldung grundsätzlich als Steuerbescheid gilt und die Steuern somit sofort fällig sind“, warnt Steuerberater Dirk Nötzel bei Ecovis in Halle. Der Experte gibt Unternehmern den Tipp: „Wer dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist stets auf der sicheren Seite. Fristversäumnisse und hohe Säumniszuschläge sind ausgeschlossen, weil das Finanzamt die Steuerschuld einziehen kann.“