Sanierung: Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur bei erheblichem Umbau vor
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Sanierung: Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur bei erheblichem Umbau vor

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Lassen Verbraucher einzelne Badezimmer sanieren, gilt das als Bau- und nicht als Verbraucherbauvertrag. In diesem Fall steht ihnen kein Widerrufsrecht zu. Das ausführende Unternehmen dagegen hat einen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 6. März 2023.

Der Fall

Ein Unternehmen erhielt den Auftrag, zwei Einzelbäder zu einem geschätzten Auftragsvolumen von rund 40.000 Euro zu sanieren. Nach der Modernisierung des ersten Bads geriet der Bauherr mit dem Unternehmen in Streit. Der Immobilieneigentümer kündigte den Vertrag außerordentlich. Das Unternehmen stellte daraufhin seine Schlussrechnung. Er verlangte den Werklohn für die erfolgte Sanierung des ersten Badezimmers. Der Besteller verweigerte jedoch die Zahlung der Rechnung. Er behauptete, ihm stünden den Werklohn übersteigende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sowie ein Nutzungsausfall zu. Infolgedessen verlangte der Unternehmer notgedrungen eine Bauhandwerkersicherung gemäß Paragraph 650f Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiergegen argumentierte der Bauherr, die Parteien hätten einen Verbraucherbauvertrag geschlossen. Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung liefe ins Leere. Der Unternehmer zog daraufhin vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 6. März 2023. 29 U 115/22). Die Richter sprachen ihm erstinstanzlich die Bauhandwerkersicherung zu.

Der Beschluss

Für das OLG Frankfurt war die Berufung des Bauherren erfolglos. Es sei egal, ob er den Vertrag außerordentlich oder ordentlich kündigte: Dem Unternehmer steht für seine unbestritten und erbrachten Leistungen der Werklohn zu. Zudem schlossen die Parteien keinen Verbraucherbauvertrag. Die Sanierung zweier Bäder sei nicht als „erhebliche Umbaumaßnahme“ i. S. v. § 650i Abs.1 BGB zu qualifizieren. Dafür müssten die Sanierungsarbeiten mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sein. Relevant sind der Umfang sowie die Komplexität des Eingriffs und nicht zuletzt das Aufmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes.

Bei der Sanierung zweier getrennter Bäder seien die Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag nicht erfüllt. Der Unternehmer hat Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung. Wenn der Bauherr Schadensersatzansprüche geltend macht, ist dies hier ohne Belang.

Was Unternehmen und Bauherren beachten müssen

Verträge über die Sanierung oder Installation einzelner Sanitäreinrichtungen sind grundsätzlich keine Verbraucherbauverträge. Bauherren haben entsprechend kein Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof hatte mit Grundsatzurteil vom 16. März 2023 (VII ZR 94/22) entschieden, dass selbst die übergeordnete Vergabe von Bauleistungen an verschiedene Gewerke beim Bau eines neuen Gebäudes nicht zum Abschluss eines Verbraucherbauvertrags führe. Unternehmer können in diesen Fällen bei angedeuteter Zahlungsunfähigkeit des Bauherren oder bei tatsächlich verweigerter Zahlung ihrer Schlussrechnungen eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft, Garantie oder eines Zahlungsversprechens verlangen – und zwar bis zur Höhe der voraussichtlichen noch zu zahlenden Vergütung. Kommt der Bauherr ihrer Forderung nicht fristgerecht nach, dürfen Unternehmen weitere Leistungen verweigern oder sogar den Vertrag kündigen.

„Unternehmer sollten sich nicht scheuen, im Zweifel in vergleichbaren Fällen eine Bauhandwerkersicherung zu verlangen. Den Frankfurter Richtern nach schließen sie mit den Kunden keinen Verbraucherbauvertrag, wenn sie nur solche Instandsetzungsarbeiten oder Renovierungen ausführen sollen, die nicht mit einem Eingrifff in die bauliche Substanz verbunden sind.“, sagt Rechtsanwalt Alexander Ronert.

Alexander Ronert, LL.M.
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