Scheinselbstständigkeit: GmbH und GbR schützen nicht
Das Bundessozialgericht verschärft seine Position beim Thema Scheinselbstständigkeit zunehmend. Früher galt noch, dass eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegen musste, um als abhängige Beschäftigung zu gelten. Nach der „neuen“ Eingliederungstheorie kommt es jedoch fast ausschließlich auf den Tatbestand der Eingliederung im Einsatzunternehmen an, insbesondere bei Drei-Personen-Verhältnissen.