Umlageklauseln für Baustellenkosten: Wann sie wirksam sind

Umlageklauseln für Baustellenkosten: Wann sie wirksam sind

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Mit Umlageklauseln können Auftraggeber Baustellenkosten an den Auftragnehmer anteilig übertragen. Das Landgericht Bochum musste darüber entscheiden, wann solche Klauseln wirksam sind.

Das Problem: Umlageklauseln im Angebot

Ein Bauherr hatte die Lieferung und Montage von Innentüren in Auftrag gegeben. Vertraglich war vereinbart, dass die Schreinerei folgende Kosten anteilig übernimmt:

  • 0,35 Prozent der Netto-Abrechnungssumme für sanitäre Einrichtungen, für Baustrom und Bauwasser,
  • 0,5 Prozent für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) sowie
  • 0,35 Prozent für die Bauleistungsversicherung.

Der Bauherr kürzte die Schlussrechnung der Schreinerei in Höhe der zuvor vereinbarten Kosten, wogegen sich die Schreinerei wehrte.

Das Urteil: Welche Umlageklauseln gültig sind

Das Landgericht Bochum kam zu dem Ergebnis, dass die Umlageklauseln, nach denen die Schreinerei anteilig für sanitäre Anlagen, Strom und Wasser zahlen müsste, unwirksam sind (§ 307 BGB). Denn sie benachteiligen die Schreinerei unangemessen (Urteil vom 04.10.2021, 2 0 80/21). Gleiches gilt auch für die Umlagevereinbarung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß BaustellV.

Eine Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung der sanitären Anlagen, des Baustroms und Bauwassers ließe sich zwar grundsätzlich vereinbaren. Allerdings nur, wenn in der Klausel steht, dass sich die Kostenbeteiligung am tatsächlichen Verbrauch orientiert.

Die Unwirksamkeit der Kostenumlage für den Sicherheitskoordinator ergibt sich daraus, dass der Bauherr einen Sicherheitskoordinator beauftragen muss (§§ 3, 4 BaustellV). Deshalb würde eine nach dem Vertrag nicht geschuldete Leistung umgelegt. Die Klausel erwecke damit Eindruck, dass die Kosten für den Sicherheitskoordinator von Anfang an die Schreinerei zu tragen hätte, was nicht der Fall ist.

Die Schreinerei muss sich allerdings an den Kosten für die Bauleistungsversicherung beteiligen. Die Umlageklausel unterliegt zwar nicht der Inhaltskontrolle. Ein Verstoß gegen die guten Sitten sei aber nicht festzustellen (§ 138 BGB). Es fehlt an einer vorwerfbaren verwerflichen Gesinnung des Bauherrn.

Hinweise für die Praxis

In der Praxis versuchen Bauherrn häufig, ihre beauftragten Firmen an den Baustellenkosten zu beteiligen. „Das machen sie über Umlageklauseln“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Ronert in München, „Auftraggeber sollten sich deshalb vor der Verwendung von Umlageklauseln an der geltenden Rechtsprechung orientieren.“ Gleiches gilt auch für Auftragnehmer, die mit solchen Umlageklauseln und darauf begründeten Rechnungskürzungen konfrontiert sind.

Alexander Ronert, LL.M.
Rechtsanwalt in München
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