Wann ausländische Beurkundungen in Deutschland gelten

Wann ausländische Beurkundungen in Deutschland gelten

Notarielle Beurkundung: Grundsätzlich dürfen ausländische Notare in Deutschland keine eigenen Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen. Ausnahme: Fragt ein deutscher Notar einen ausländischen Kollegen an, darf dieser Hilfe leisten. Welche Regeln es gibt und was für die Online-Beurkundung in Deutschland gilt, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Büscher in Düsseldorf.

Notarielle Tätigkeiten sind deutschen Notaren vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur bei kollegialer Hilfe auf Ersuchen eines deutschen Notars, die sich auf Wissens- und Rechtsrat beschränkt. Allerdings können etwa Unternehmen oder Privatpersonen Beurkundungen im Ausland durchführen und diese dann in Deutschland anerkennen lassen. Das geht dann, wenn die Beurkundungen den Anforderungen des Deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, Art. 11) entsprechen und der Urkundsperson sowie dem Verfahren die wesentlichen Grundsätze des deutschen Beurkundungsrechts zugrunde liegen. „Kontinentaleuropäische und lateinamerikanische Notare gelten meist als gleichwertig, angloamerikanische nicht“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Büscher in Düsseldorf. Und weiter: „Das sollten Personen, die einen ausländischen Notar in Anspruch nehmen wollen, unbedingt beachten und zuvor prüfen lassen.“

Kosten: Deutsche Notare vs. ausländische Kollegen

Kostenvorteile können sich in Einzelfällen ergeben, wenn etwa die Beurkundung im Ausland erfolgt und sich so deutsche Gebühren vermeiden lassen, oder bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, wenn die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Notar effizienter ist. „Auch wenn die Regeln komplex sind, zeigt die Erfahrung, dass sich ein Vergleich der Gebühren gerade bei hohen Gegenstandswerten lohnt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Büscher. Auch hier ist jedoch eine genaue Prüfung vorab unbedingt erforderlich. Die später in Deutschland anfallenden Kosten für Apostillen oder Legalisationen und intensivere Registerprüfungen können den vermeintlichen Kostenvorteil nämlich wieder zunichtemachen.

GUT ZU WISSEN Was sich online in Deutschland beurkunden lässt

Die Online-Beurkundung ist in Deutschland seit dem DiRUG (Digitales Recht und Urkundenrecht) gesetzlich geregelt. Für sie sind ein sicheres Videosystem, qualifizierte elektronische Signaturen und eine elektronische Protokollierung erforderlich.

Die Identitätsfeststellung erfolgt über elektronische Ausweisdokumente oder EU-weit anerkannte Identifikationsmittel. Alle Beteiligten müssen geschäftsfähig sein und über geeignete Technik verfügen. Bei gemischten Verfahren sind elektronische und physische Niederschriften parallel zu erstellen. Online beurkunden lassen sich beispielsweise

  • gesellschaftsrechtliche Erklärungen,
  • Vollmachten oder
  • Erklärungen zum Grundbuchverkehr.

Nicht online beurkundet werden können:

  • Eheschließungen,
  • Erbverträge oder
  • sonstige höchstpersönliche Rechtsgeschäfte.

Ansprechpartner

Marcus Büscher
Marcus Büscher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf
Tel.: +49 211-90 86 70

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