Gelegenheitsgeschenke: Wie Sie Geschenke an Angehörige steuerfrei übergeben
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Gelegenheitsgeschenke: Wie Sie Geschenke an Angehörige steuerfrei übergeben

Wer zu besonderen Anlässen (z.B. Hochzeit, Geburt eines Kindes, Examensabschluss, etc.) wertvolle Präsente oder Geldbeträge verschenkt, muss die Schenkungsteuer im Blick behalten. Zwar bleiben „übliche“ Gelegenheitsgeschenke steuerfrei, das Gesetz definiert diesen Begriff jedoch nicht genauer. Ein Finanzgericht kommt jetzt zum Urteil, dass es dabei nicht auf das Vermögen der Schenkenden bzw. Beschenkten ankommt, sondern auf die allgemeine Verkehrsauffassung. Es stellt sich daher die Frage, wann ein Geschenk als „üblich“ anzusehen ist.

Wann unterliegen Geschenke der Schenkungsteuer?

Private Zuwendungen ohne Gegenleistung stellen regelmäßig eine steuerpflichtige Schenkung dar. Ob Steuern anfallen, hängt vor allem von den persönlichen Freibeträgen ab. Diese gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Spielräume variieren dabei stark: Während Ehepartnerinnen und Ehepartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten können, liegt die Grenze für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkelkinder bei 200.000 Euro. Deutlich enger sind die Grenzen bei Geschwistern oder im Freundeskreis gezogen – hier liegt der Freibetrag bei lediglich 20.000 Euro. „Werden diese Summen durch mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren überschritten, fordert das Finanzamt seinen Anteil“, sagt Jonas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing.

Worum ging es im aktuellen Fall?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz befasste sich mit einem Fall, in dem ein Sohn von seinem Vater zu Ostern 20.000 Euro erhielt. Da der Sohn seinen Freibetrag von 400.000 Euro durch frühere Zuwendungen bereits ausgeschöpft hatte, stellte sich die Frage, ob dieser Betrag als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk gelten kann.

Wie ist die aktuelle Meinung der Rechtsprechung?

Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass die 20.000 Euro in diesem Fall nicht unter die Befreiungsvorschrift fallen und damit der Schenkungsteuer unterliegen. Nach Ansicht der Richter orientiert sich die Üblichkeit eines Geschenks nicht am Reichtum des Schenkenden. Maßgeblich sei vielmehr, was in der allgemeinen Bevölkerung als übliches Geschenk zu einem solchen Anlass gilt. „Wichtig ist jedoch die Einordnung: Es handelt sich hierbei um die Entscheidung eines Finanzgerichts, nicht um ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs“, gibt Steuerberater Gallersdörfer zu bedenken. In der Fachwelt gibt es durchaus Stimmen, die die Vermögensverhältnisse für relevant halten. Eine volle Rechtssicherheit besteht daher aktuell nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Da die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, sollten Schenkende vorsichtig agieren. Das Urteil zeigt, dass man sich nicht darauf verlassen kann, dass hohe Summen allein aufgrund eines großen Vermögens als „üblich“ durchgehen. Ein besonderer Fokus muss auf der Zehnjahresfrist liegen. „Schenkungen summieren sich über ein Jahrzehnt hinweg. Wer wertvolle Präsente macht, sollte genau dokumentieren, wann welche Beträge geflossen sind“, empfiehlt Ecovis-Experte Jonas Gallersdörfer. „Darüber hinaus muss jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden.“ Nur so lassen sich die Freibeträge rechtssicher nutzen und ungeplante Steuerzahlungen vermeiden.

Tipp: Was sollten Schenkende jetzt tun?

  • Prüfen Sie, in welcher Höhe Sie Verwandten und Freunden in den vergangenen zehn Jahren bereits Werte zugewendet haben.
  • Dokumentieren Sie den Anlass und den Wert der Geschenke, die über herkömmliche Kleinigkeiten hinausgehen.
  • Nutzen Sie bei größeren geplanten Vermögensübertragungen die fachliche Beratung, um Freibeträge optimal zu verteilen.

Ansprechpartner

Jonas Gallersdörfer
Jonas Gallersdörfer
Steuerberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-75 96 0

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