Wegzugsbesteuerung: Was Unternehmer beim Umzug ins Ausland beachten müssen
Milde Winter, guter Kaffee und Traumstrände locken auch deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer nach Südeuropa. Doch der steuerliche Abschied hat Tücken. Wegzugsteuer und ausländische Sonderregeln erfordern eine rechtzeitige Planung weit vor dem Packen der Koffer.
Der Gedanke ist verlockend: den Lebensabend auf einer spanischen Insel oder in der Toskana verbringen und dabei von niedrigen Steuern profitieren. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer planen diesen Schritt für den Ruhestand. Wer seinen Wohnsitz verlegt, nimmt sein Vermögen gedanklich einfach mit. Das deutsche Finanzamt sieht das jedoch völlig anders. Bei einem Wegzug stehen private Bankbestände, Immobilien und vor allem Firmenbeteiligungen sofort auf dem Prüfstand. Marion Dechant, Steuerberaterin bei Ecovis in München, rät im Vorfeld zu einer maßgeschneiderten Analyse: „Die individuellen Pläne und das gewählte Zielland bestimmen ganz wesentlich die steuerlichen Auswirkungen.“
Die Steuerfalle beim Abschied
Besitzen Auswanderinnen und Auswanderer Anteile von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH, greift unter Umständen die Wegzugsbesteuerung. Der Staat unterstellt in diesem Moment einen Verkauf der Anteile und besteuert die stillen Reserven. Er verlangt also Steuern auf Gewinne, die real noch gar nicht fließen. Gleiches gilt seit 2025 auch für Anteile an Investmentvermögen und Spezial-Investmentfonds, wenn die Anschaffungskosten an dem Investmentvermögen mindestens 500.000 Euro betragen. Um den hieraus entstehenden Liquiditätsnachteil etwas abzumildern, besteht die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleichmäßigen Jahresraten zu begleichen. In der Regel ist hierfür allerdings eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Doch auch ohne Firmenanteile lauern erhebliche Gefahren. Wer ein großes Privatvermögen in Deutschland besitzt, fällt häufig unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für den Fall, dass das Einkommen im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegt. Das bedeutet konkret: Zugereiste zahlen unter Umständen noch zehn Jahre lang in beiden Ländern Steuern. Ein Beispiel: Ruheständler auf Mallorca bleiben dem deutschen Fiskus oft noch ein Jahrzehnt lang steuerpflichtig, da in Spanien für Zuzügler eine Vorzugsbesteuerung existiert. Neben der reinen Steuerlast entscheidet die Kaufkraft vor Ort, wie viel vom Geld tatsächlich übrig bleibt.
Vorsicht ist auch bei den Altersbezügen geboten: Ob Deutschland weiterhin Steuern auf die Rente fordert oder das neue Heimatland die Summe exklusiv versteuert, ist in Europa keineswegs einheitlich geregelt. Jedes Land schließt ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik, weshalb sich die Steuerlast für Rentnerinnen und Rentner von Staat zu Staat erheblich unterscheidet.
Keine Garantie auf Dauer
Zudem birgt der Faktor Zeit ein Risiko. In zehn Jahren kann sich politisch und rechtlich viel verändern. Die Europäische Union strebt langfristig eine Harmonisierung der Steuersysteme an. Auch nationale Regierungen passen ihre Gesetze regelmäßig an. Eine Steuerberechnung, die heute perfekt aufgeht, kann in einigen Jahren hinfällig sein. Ein Umzug in ein Land mit Niedrigbesteuerung kann sich finanziell auszahlen. Für eine gelungene Auswanderung reicht der steuerliche Aspekt jedoch selten aus. Dechant betont: „Die Steuerersparnis sollte bei Ihren Überlegungen nie im Vordergrund stehen.“
Erst planen, dann Flug buchen
Wer mit dem Gedanken spielt, Deutschland den Rücken zu kehren, muss frühzeitig handeln. Bereits auf gepackten Koffern zu sitzen, ist definitiv zu spät. Um der harten Steuerlast entgegenzuwirken, gibt es im Vorfeld rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten. Eigentümerinnen und Eigentümer können Vermögen vorab verkaufen, an die Kinder übertragen oder verschenken. Auch die Übertragung auf ein ausländisches Depot kann eine Option sein. All diese Prozesse brauchen viel Zeit und lassen sich keineswegs von heute auf morgen abwickeln. „Wägen Sie die Vor und Nachteile beider Länder genau ab, wenn Sie über einen Wegzug nachdenken. Denn Pflichten und Regelungen gibt es überall“, rät Christian Kappelmann, Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf
Die Lex Beckham und die neue Immobilien-Falle
Die als „Beckham-Gesetz“ bekannte spanische Sondersteuerregelung lockt neue Einwohner mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 24 Prozent auf Einkünfte von bis zu 600.000 Euro pro Jahr an. Für den darüber hinausgehenden Betrag steigt er auf 47 Prozent an. Diese Regelung gilt im ersten Jahr und in den folgenden fünf Jahren. Zudem sind in Spanien Einkünfte aus ausländischen Quellen von der Besteuerung befreit. Doch Vorsicht vor neuen Steuerfallen: Am 17. Juli 2025 (Aktenzeichen 3697/2025) entschied das spanische Oberste Wirtschaftsverwaltungsgericht (TEAC), dass Personen, die von dieser Sonderregelung profitieren, Steuern auf die fiktiven Mieteinnahmen zahlen müssen, die ihrer selbst genutzten Immobilie – die als Hauptwohnsitz in Spanien dient – zugerechnet werden. Die zuvor für den Hauptwohnsitz geltende Befreiung gibt es nicht mehr. Je nach Katasterwert der Immobilie beträgt der anzuwendende Steuersatz für Bürger der Europäischen Union 19 Prozent. Darüber hinaus prüfen die spanischen Steuerbehörden Neuzugezogene immer strenger und nehmen dabei künstliche Konstruktionen ohne wirtschaftliche Substanz sowie Telearbeitsmodelle ins Visier, die unbeabsichtigt zur Entstehung einer Betriebsstätte in Spanien führen könnten.
Italien: Milliardärs-Pauschale und das Sieben-Prozent-Modell
Italien bietet wohlhabenden Zugezogenen für ausländische Einkünfte ein pauschales Steuersystem, das „Lump-Sum-Tax-Regime“ (Steuersysteme, bei denen anstelle des regulären, progressiven Einkommensteuersatzes ein fester Pauschalbetrag oder ein vereinfachter Steuersatz erhoben wird). Das italienische Haushaltsgesetz 2026 hat die pauschale Ersatzsteuer für Neuzugezogene ab dem 1. Januar 2026 jedoch deutlich erhöht: von zuvor 200.000 Euro auf 300.000 Euro pro Jahr. Die Ersatzsteuer betrifft ausländische Einkünfte und kann für maximal 15 Jahre in Anspruch genommen werden. Die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern ist in diesem Fall ausgeschlossen. Für im Inland erzielte Einkünfte gilt hingegen die normale Besteuerung. Für Familienmitglieder stieg die Pauschale auf 50.000 Euro. Bezieher von Auslandsrenten, die ihren Wohnsitz in bestimmte süditalienische Regionen, darunter Sizilien, Kalabrien oder Sardinien, oder in bestimmte Gemeinden in den von den Erdbeben 2009 und 2016 betroffenen Gebieten mit weniger als 30.000 Einwohnern verlegen, profitieren von einem weiteren attraktiven Modell: Der Staat erhebt dort zehn Jahre lang eine Pauschalsteuer von lediglich sieben Prozent auf alle ausländischen Einkünfte.